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#1079 - September 27, 2016 Druckgerät - unvollständige/vollständige Maschine?
lange@krone Offline
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Registriert: September 08, 2015
Beiträge: 1
Ort: Achim bei Bremen
Guten Tag,

wir sind seit 2015 u.a. Hersteller sog. SPALTFILTER zur Filtration verschiedenster flüssiger Medien.
www.spaltfilter.de

Diese Spaltfilter haben wir 2015 nach Druckgeräterichtlinie bis KAT. II - Modul A2 - CE zertifizieren lassen.

Da wir diese Spaltfilter OPTIONAL auf Anfrage mit verschiedenen Optionen erweitern (e-Antrieb, e-Schlammablass, Steuerung, DDA) und ausliefern, stellt sich bzgl. der Dokumentationspflicht nach Maschinenrichtlinie für uns die zentrale Frage, ob unser Spaltfilter, wenn wir ihn ZUSAMMEN mit mit z.B. einem e-Antrieb (oder auch e-Schlammablass) ausliefern, eine UNVOLLSTÄNDIGE oder VOLLSTÄNDIGE Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellt.

Wir haben schon mit verschiedenen Experten von TÜV, DEKRA und auch freien Beratern gesprochen - jeder sagt was anderes...

Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren und ich bin für jeden Tip dankbar, wie & wo ich diese Frage "rechtssicher" beantwortet bekommen könnte.

Danke!


Bearbeitet von lange@krone (September 27, 2016)
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#1080 - September 29, 2016 Re: Druckgerät - unvollständige/vollständige Maschine? [Re: lange@krone]
Die Redaktion Offline
Mitglied
Registriert: August 31, 2001
Beiträge: 260
Es handelt sich u. E. um eine vollständige Maschine im Sinne der MaRL.

Demnach sind die Anforderungen der MaRL vollständig zu erfüllen.

Die EU-Konformitätserklärung muss dann beide RL erfassen. Dies gilt auch für die Kennzeichnung und die Betriebsanleitung.
Ausnahme: Wenn die Einstufung nach DGRL höchstens Kategorie I wäre, dann ist die DGRL außen vor. Die druckbedingten Risiken müssen dann im Rahmen der Konformitätsbewertung nach MaRL berücksichtigt werden.
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