Guten Tag,
wir sind seit 2015 u.a. Hersteller sog. SPALTFILTER zur Filtration verschiedenster flüssiger Medien.
www.spaltfilter.de
Diese Spaltfilter haben wir 2015 nach Druckgeräterichtlinie bis KAT. II - Modul A2 - CE zertifizieren lassen.
Da wir diese Spaltfilter OPTIONAL auf Anfrage mit verschiedenen Optionen erweitern (e-Antrieb, e-Schlammablass, Steuerung, DDA) und ausliefern, stellt sich bzgl. der Dokumentationspflicht nach Maschinenrichtlinie für uns die zentrale Frage, ob unser Spaltfilter, wenn wir ihn ZUSAMMEN mit mit z.B. einem e-Antrieb (oder auch e-Schlammablass) ausliefern, eine UNVOLLSTÄNDIGE oder VOLLSTÄNDIGE Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellt.
Wir haben schon mit verschiedenen Experten von TÜV, DEKRA und auch freien Beratern gesprochen - jeder sagt was anderes...
Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren und ich bin für jeden Tip dankbar, wie & wo ich diese Frage "rechtssicher" beantwortet bekommen könnte.
Danke!
Bearbeitet von lange@krone (September 27, 2016)