Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung

Geschrieben von: RATLOS2014

Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung - March 15, 2017

Sehr geehrtes Forum,

ich hätte gerne Ihre Meinung zu folgender Fragstellung:

Fällt der Zusammenbau bzw. das Errichten von Druckgeräten, der auf dem Gelände und unter Verantwortung eines Betreibers stattfindet in den Geltungsbereich der DGRL??

Die Erwägungsgrund Nr. 7 der DGRL schließt genau das aus dem Anwendungsbereich aus! Ist nach meinem Verständnis auch sinnvoll, da diese Druckgeräte ja nicht in den Verkehr gebracht werden. Die BetrSichV greift jedoch und regelt die Anforderungen und die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte.

Im Art. 2 DGRL wird unter dem Begriff "Hersteller" wiederum auf das Verwenden von Druckgeräten für eigene Zwecke verwiesen.

Auch der Leitfaden zur Umsetzung der europäischen Produktvorschriften (Blue Guide) versteht unter dem "Hersteller" u.a. den "Vermarkter" eines Produktes.

Muss also der Betreiber einer Anlage, der Anlagenteile mit einer zusätzlichen Rohrleitung verbinden will als Hersteller dieser Rohrleitung auftreten?
Geschrieben von: RATLOS2014

Re: Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung - March 15, 2017

MfG
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung - March 16, 2017

Bei der ersten und zweiten Frage handelt es sich um eine Anlage und keine Baugruppe und fällt daher nicht im Anwendungsbereich der DGRL.
Insofern greif hier nur die nationale Regelung z. B. BetrSichV.

Bei der Definition einer Baugruppe siehe auch die Leitlinie 3/8.

Für die Zusammenbauarbeiten vor Ort die Leitlinie 3/2