Behälter im Sinne der Druckgeräterichtlinie

Geschrieben von: Filtertechnik

Behälter im Sinne der Druckgeräterichtlinie - July 04, 2017

Guten Mittag,
wir sind Hersteller von Druckbandfilteranlagen, die vorwiegend in der Galvanotechnik, Phosphatierung, Entfettung und Beize eingesetzt werden.

Das Herzstück der Anlage, die Filterkammer, besteht aus zwei zum U-Profil gekanteten Blechtafeln längsseitig verschweißt, mit einem Anschluss für die Zu- bzw. Abgehende-Rohrleitung. An den Stirnseiten werden rechteckige Flanschplatten angeschweißt. Diese Stirnseiten werden im Betrieb dann über einen Druckzylinder (p(luft)=6bar) abgedichtet. Bei Geschlossener Kammer wird dann das Filtrat hinein gepumpt. Hierbei fahren wir bis zu einem Filtrationsenddruck in der Kammer von 3 bar.

Soviel dazu, nun die eigentliche Frage:
Fällt diese Art von Kammer (Konstruktionstechnisch) unter die Druckgeräterichtlinie?

Rein nach den Daten:
-PS=3bar (> 0,5 bar)
-Vmin=40L (Kleinste Baugröße)
-Vmax=250L (Größte Baugröße)
-Fluide der Gruppe 2 (wobei ich mir da nicht zu 100% sicher bin)
-Maschine im Sinne der 2006/42

würde die kleinste Baugröße aufgrund des Volumens nicht unter die Druckgeräterichtlinie fallen und ab einem Volumen bzw. ab PSxV=200 die Anlage unter die Richtlinie fallen. Ist das soweit richtig ?

Was sagt ihr dazu?

Mit freundlichen Grüßen
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: Behälter im Sinne der Druckgeräterichtlinie - July 04, 2017

Die Beurteilung ist korrekt.

Die druckbedingten Gefahren (z. B. Dichtheit, Schutz vor Zerbersten, ...) sind jedoch im Rahmen der Konformitätsbewertung nach MaRL zu berücksichtigen.
Geschrieben von: Filtertechnik

Re: Behälter im Sinne der Druckgeräterichtlinie - July 12, 2017

Danke für die schnelle Antwort.

Dann kann ich jetzt anfangen zu schauen was das für uns genau bedeutet... oder gibt es da vielleicht Tipps und Ratschläge?
Geschrieben von: Filtertechnik

Re: Behälter im Sinne der Druckgeräterichtlinie - July 17, 2017

Guten Vormittag,
so ganz bin ich doch noch nicht zufrieden mit der Einschätzung unserer Anlage. Es gibt noch einen Punkt weswegen ich mir nicht so sicher bin.
Wir fahren zwar auf der Eingangsseite der Kammer bis zu einem Druck von 3bar, allerdings ist die Kammer dabei nicht "komplett" verschlossen. Auf der Seite des Auslasses gibt es kein Ventil und der Druck baut sich lediglich durch die gefilterten Partikel auf dem Filterband auf.

Würde diese Sachlage dann wiederum den Ausschluss aus der Richtlinie bedeuten?

Mit freundlichen Grüßen