3.2 Abnahme für Schmiedeteile

Geschrieben von: Kat

3.2 Abnahme für Schmiedeteile - November 16, 2018

Für eine Armatur, welche wir nach DGRL liefern müssen, benötigen wir ein geschmiedetes Gehäuse aus Wst. 1.4401 mit maßgeblichem Querschnitt von 540mm.
Die harmonisierte EN 10222-5 geht hier nur bis Ø250mm.
Es scheiden sich hier nun die Geister, ob eine 3.2 Abnahme nach EN 10204 notwendig wird. Uns und auch unserem Kunden würde prinzipiell ein 3.1 genügen.
Weder in der DGRL noch in der EN 10222-Reihe konnten wir einen Hinweis darauf finden, wie hier zu verfahren ist.
Der Lieferant will ausschließlich mit 3.2 anbieten, da sein TüV-Beauftragter dies als notwendig ansieht. Unser TüV-Beauftragter hingegen (übrigens beide derselben Gesellschaft zugehörig) ist der gegenteiligen Meinung: ein 3.1 würde genügen.
AD2000 kommt nicht zum Tragen.

Bin für jeden Hinweis dankbar! Die Diskussion nimmt seit 2 Wochen kein Ende.
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: 3.2 Abnahme für Schmiedeteile - November 16, 2018

Wenn der Material nicht über eine harmonisierte Norm abgedeckt ist, dann ist gemäß DGRL ein Einzelgutachten (bezogen auf den konkreten Einsatzbereich) durch eine notifizierte Stelle notwendig. Dies ist dann im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Wenn dies mit zusätzliche Prüfungen verbunden ist, sollte dies auch mit einem 3.1 Abnahmeprüfzeugnis möglich sein.
3.2 oder 3.1 legt kein Prüfumfang fest.