Werkstoffnachweis und "guten Ingenieurspraxis"

Geschrieben von: SRD

Werkstoffnachweis und "guten Ingenieurspraxis" - November 30, 2018

Hallo,

ich habe aktuell ein Druckgerät, welches nach DGRL 2014/68/EU in die Kategorie "gute Ingenieurpraxis" fällt. Die wichtigen drucktragende Elemente wurden nach AD2000 mit Festigkeitskennwerte für das Material 1.4876 (VdTÜV 412) berechnet. Ein Sachverständiger vom TÜV meint nun, man bräuchte für dieses Material ein APZ 3.2. Ein Sachverständiger von der Dekra meint, nach guter Ingenieurspraxis bräuchte man nur eine Werksbescheinigung EN 10204/2.1. Was ist nun richtig? Wir dachten ein APZ 3.1 sollte eigentlich ausreichen? Nach meiner Info braucht man erst ab Kategorie 2 ein APZ3.1 wenn der Hersteller über ein geeignetes QM-System verfügt, ansonsten dann APZ 3.2.
Der Sachverständiger vom TÜV meint ebenfalls, wenn man nach DIN EN 13445 rechnen würde, dann wäre ein APZ 3.1 ausreichend.
Wer kann hier weiterhelfen?

Vielen Dank
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: Werkstoffnachweis und "guten Ingenieurspraxis" - November 30, 2018

Die Anforderungen nach Anhang I der DGRL treffen nicht zu für Druckgeräte die nach der guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.
Insofern gelten auch die allgemeinen Anforderungen für die Werkstoffnachweise nicht.

3.2 macht den Werkstoff nich besser. Vielleicht wäre es besser in einem PMI-Test (Verwechselungsprüfung) zu investieren.
Geschrieben von: SRD

Re: Werkstoffnachweis und "guten Ingenieurspraxis" - December 05, 2018

Vielen Dank für die Antwort