DGRL Anh. II 2. Einstufung AusrT mit Sicherheit.fk

Geschrieben von: KTCE2017

DGRL Anh. II 2. Einstufung AusrT mit Sicherheit.fk - July 27, 2017

Hallo Experten!
Wir stellen Baugruppen her, daher weiß ich, dass die Komponente mit der höchsten Kategorie zugleich die Kategorie der Baugruppe bestimmt.
In den Baugruppen ist häufig eine Unterbaugruppe enthalten (z. B. ein Sperrdrucksystem für eine Gleitringdichtung). Jetzt ist mir aufgefallen, dass der Hersteller dieses Sperrdrucksystems in der dazugehörenden Konformitätserklärung Kat. II, Modul A2 angibt, obwohl der Sperrdruckbehälter mit einem Sicherheitsventil versehen ist.
Sicherheitsventile sind doch nach DGRL Anhang II = Kategorie IV.
Doch in dem Absatz 2. dieses Anhangs II steht geschrieben: " Als Ausnahme hiervon können jedoch für speziifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktionen in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden."
Haben wir hier diesen Ausnahmefall?
Was sind "spezifische Geräte"?

Dazu gibt es offenbar keine Leitlinie. Hat jemand eine Antwort?
Freundliche Grüße
Geschrieben von: KTCE2017

Re: DGRL Anh. II 2. Einstufung AusrT mit Sicherheit.fk - August 07, 2017

Hallo nochmals,

Zu meiner vorherigen Frage muss ich noch etwas richtigstellen:
Für eine Baugruppe ist die Komponente mit der höchsten Kategorie ausschlaggebend für die Einstufung in die Kategorie und damit für die Wahl des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens. Die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und ihrer üblichen Kat. IV nehmen keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung (das wird in der DGRL im Art. 14 (6) b) so verfügt).

Inzwischen bin ich auf eine Leitlinie aufmerksam gemacht worden: I-07.

Bleibt die Frage, ob der Sperrdruckbehälter bzw. die Baugruppe "Sperrdrucksystem" ein "spezifisches Gerät" ist.

Und es bleibt die Frage, warum es überhaupt erlaubt sein darf, die Kategorie der Sicherheitsausrüstung "nach unten anzupassen". Das Ausrüstungsteil einstellen und die Funktion prüfen muss man doch ohnehin (auch bei Kat. 4 (3)).


Mit freundlichen Grüßen,
KTCE2017
Geschrieben von: Die Redaktion

Re: DGRL Anh. II 2. Einstufung AusrT mit Sicherheit.fk - August 31, 2017

Typisch spezifische Geräte sind z. B. Schnellkochtöpfe, Feuerlöscher, Atemschutzgeräte;

Alle Druckbehälter sind in der Regel mit einem Sicherheitsventil (Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion) ausgestattet. Damit ist dies Druckanlage noch keine Baugruppe.

Wenn dieses Sperrdrucksystem eine Einheit bildet und von einem Hersteller (nicht von einem Betreiber) zusammengebaut wird, könnte man von einer Baugruppe sprechen.