Hallo,
ich habe folgende Frage:
Das AD2000 Merkblatt W2 verlangt als Prüfbescheinigung für den Werkstoff 1.4462 der Tafel 1c ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2.
Laut DGRL benötige ich dieses nicht zwingend, sofern der Werkstoffhersteller ein QM-System besitzt (was nun erst einmal der Regelfall ist) und es reicht ein 3.1 Zeugnis aus.
Frage hierzu:
Liege ich hier richtig, das wir hier von der AD2000 bewusst abweichen können, da wir bei diesem gelisteten Werkstoff bei einer NoBo Abnahme nun erst einmal keine Probleme bekommen dürften?
Da das AD2000 Regelwerk ja aus der Feder vom VdTÜV stammt, kann ich mir gut vorstellen, warum ein TÜV immer auf dem Abnahmeprüfzeugnis mit zu unterschreiben möchte.
Über eine kurzfristige Rückantwort wäre ich dankbar.
Vielen Dank.
Gruß
Nico König