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#1099 - March 15, 2017 Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung
RATLOS2014 Offline
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Sehr geehrtes Forum,

ich hätte gerne Ihre Meinung zu folgender Fragstellung:

Fällt der Zusammenbau bzw. das Errichten von Druckgeräten, der auf dem Gelände und unter Verantwortung eines Betreibers stattfindet in den Geltungsbereich der DGRL??

Die Erwägungsgrund Nr. 7 der DGRL schließt genau das aus dem Anwendungsbereich aus! Ist nach meinem Verständnis auch sinnvoll, da diese Druckgeräte ja nicht in den Verkehr gebracht werden. Die BetrSichV greift jedoch und regelt die Anforderungen und die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte.

Im Art. 2 DGRL wird unter dem Begriff "Hersteller" wiederum auf das Verwenden von Druckgeräten für eigene Zwecke verwiesen.

Auch der Leitfaden zur Umsetzung der europäischen Produktvorschriften (Blue Guide) versteht unter dem "Hersteller" u.a. den "Vermarkter" eines Produktes.

Muss also der Betreiber einer Anlage, der Anlagenteile mit einer zusätzlichen Rohrleitung verbinden will als Hersteller dieser Rohrleitung auftreten?
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#1100 - March 15, 2017 Re: Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung [Re: RATLOS2014]
RATLOS2014 Offline
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MfG
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#1101 - March 16, 2017 Re: Bau von Druckgeräten unter eigener Verantwortung [Re: RATLOS2014]
Die Redaktion Offline
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Bei der ersten und zweiten Frage handelt es sich um eine Anlage und keine Baugruppe und fällt daher nicht im Anwendungsbereich der DGRL.
Insofern greif hier nur die nationale Regelung z. B. BetrSichV.

Bei der Definition einer Baugruppe siehe auch die Leitlinie 3/8.

Für die Zusammenbauarbeiten vor Ort die Leitlinie 3/2
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Moderator:  Die Redaktion