Sehr geehrtes Forum,
ich hätte gerne Ihre Meinung zu folgender Fragstellung:
Fällt der Zusammenbau bzw. das Errichten von Druckgeräten, der auf dem Gelände und unter Verantwortung eines Betreibers stattfindet in den Geltungsbereich der DGRL??
Die Erwägungsgrund Nr. 7 der DGRL schließt genau das aus dem Anwendungsbereich aus! Ist nach meinem Verständnis auch sinnvoll, da diese Druckgeräte ja nicht in den Verkehr gebracht werden. Die BetrSichV greift jedoch und regelt die Anforderungen und die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte.
Im Art. 2 DGRL wird unter dem Begriff "Hersteller" wiederum auf das Verwenden von Druckgeräten für eigene Zwecke verwiesen.
Auch der Leitfaden zur Umsetzung der europäischen Produktvorschriften (Blue Guide) versteht unter dem "Hersteller" u.a. den "Vermarkter" eines Produktes.
Muss also der Betreiber einer Anlage, der Anlagenteile mit einer zusätzlichen Rohrleitung verbinden will als Hersteller dieser Rohrleitung auftreten?