Von Geräten, deren Druck unter 0,5 bar liegt, liegt gem. DGRL (Erwägungsgrund 4) kein bedeutendes Druckrisiko vor und sind deshalb von der DGRL ausgeschlossen.
(siehe hierzu auch die Leitlinie 1/13).
Vorschriften ergeben sich aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Demnach müssen Produkte bzw. Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern bei bestimmungsgemäßer Benutzung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.
D.h.
-Sicherheitsbeurteilung/Gefahrenanalyse
-entsprechend Auslegen/Konstruieren/Fertigen unter Anwendung relevanter Normen (Stand der Technik)
-Gebrauchsanleitungen mitliefern