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#193 - November 30, 2005 Aggregatzustand bei Prüffristermittlung BetrSichV
Tigger Offline
Junior-Mitglied
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Ort: Nienburg-Sulingen
Wer kann mir sagen, wie ein Aggregatzustand einzustufen ist, wenn es sich nicht um einen "reinen" Stoff handelt?
Bin derweilen aktiv damit beschäftigt, die "Umgruppierung" oder "sicherheitstechnische Bewertung" für eine Altanlage nach §15 BetrSichV durchzuführen. Dabei benötige ich für eine eindeutige Einstufung des Druckgerätes gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II DGRL den Aggregatzustand(gasförmig oder flüssig)!
Wer weiß Rat, denn die Sache ist von großer Bedeutung für Festlegung der wiederkehrenden Prüfzuständigkeiten(ZÜS oder BP).
Leider sind mir die Textpassagen bezüglich "Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck(1013mbar) liegt, innerhalb..." einfach zu verwirrend!!!
Einleuchtend ist es mir z.B. bei Wasser und einer Temperatur von über 112°C, denn dort gelange ich über diese besagten 1013mbar + 0,5 bar...
Doch wie bewerte ich sogenannte Waschlaugen(Purisol, Sulfinol, Selexol,...)bei sehr unterschiedlichen Drücken und Temperaturen, wenn es zu diesen Stoffen so keine Dampfdruck-Kurven gibt???
Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar!!!
hoch
#194 - December 07, 2005 Re: Aggregatzustand bei Prüffristermittlung BetrSichV
Anonym
Nicht registriert

Sie brauchen ja nicht die komplette Sättigungs-Dampfdruckkurve des Stoffes, sondern nur bis zu der Temperatur, bei der der Dampfdruck 0,5 bar über dem Normzustand liegt.
Möglichkeiten für die Ermittlung sind z. B.
- Angaben beim Stoffhersteller erfragen
- einige Stoffe sind im VDI-Wärmeatlas enthalten
- ggf. Fachliteratur
- experimentell bestimmen bzw. bestimmen lassen
hoch


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