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#202 - September 18, 2001 Einstufung von transportablen Druckbehältern für stationäre Feuerlöschanlagen
Anonym
Nicht registriert

Als Errichter stationärer Feuerlöschanlagen (z.B. CO2, FM 200, Pulver)muss die Fa. Kidde-Deugra den Transport von
druckbeaufschlageten Löschmittelbehältern organisieren.

Die Behälter werden im Werk aus Komponenten (Ventil, Behälter...) zu Baugruppen zusammengestellt, befüllt, mit Druck
beaufschlagt und zum Endkunden transportiert.

Behältergrößen: 4,4 l bis 250 l
Betriebsdrücke: 25 bar bis über 300 bar

Dort werden die Behälter fest installiert (z.B. an ein Verteilerrohrnetz) und nur im Auslöse- oder Störungsfall zur
Wiederbefüllung im Werk Kidde-Deugra ausgebaut und transportiert.

Es tauchen hier verschiedene Fragen auf, die bisher nicht zufriedenstellend bzw. höchst unterschiedlich beantwortet
wurden:

1. Wie sind die Gefüllten Behälter (Baugruppen) einzustufen? (z.B. als tragbare Feuerlöscher?, höchst unwarscheinlich)

2. Wie sind die Komponenten (Ventil, Steigrohr, Behälter, Anschlußschlauch) zu kennzeichnen ? CE oder Pi ?

3. Wie ist die komplette Baugruppe (bestückter, gefüllter Behälter)zu kennzeichnen ?

4. Wie ist die komplette Feuerlöschanlage unter Einbeziehung der o.g. Behälter zu kennzeichnen (CE ?)

Die Anzahl der verschiedenen Antworten übersteigt z.Zt. die der Anfragen. Uns ist aus verständlichen Gründen an einer
Hilfestellung bei der Einstufung unserer Komponenten, Baugruppen und Anlagen gelegen.

Wer kann uns helfen?

Vielen Dank im Voraus

Thomas Claessen
Kidde-Deugra
Halskestraße 30
40880 Ratingen

Tel: 02102/405-157
Fax: 02102/405-109
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#203 - September 20, 2001 Re: Einstufung von transportablen Druckbehältern für stationäre Feuerlöschanlagen
Anonym
Nicht registriert

Wenn die kpmplette Feuerlöschanlage incl. der Druckgeräte von ein und demselben Hersteller unter seiner Verantwortung zusammengebaut wird, dann ist dies eine Baugruppe im Sinne der DGRL und muß entsprechend eine Gesamtbewertung der Konformität unterzogen werden incl. eine CE-Kennzeichnung für die komplette Baugruppe (siehe hierzu Leitfaden 3/2).
Damit wären alle Komponenten (Druckgeräte + druckhaltendende Ausrüstungsteile) in der Anlage abgedeckt. Eine separate Kennzeichnung ist für alle Komponenten nicht erforderlich.
Für den Ersttransport der gefüllten Behälter durch den Hersteller zum erstmaligen Einbau in die Baugruppe ist m.E. keine CE-Kennzeichnung der einzelnen Behälter erforderlich, da die Behälter noch nicht "in Verkehr" gebracht wurden. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers (der hier selber den Transport vornimmt) Sorge zu tragen, daß durch die Befüllung bzw. den Transport das Konformitätsbewertungsverfahren voll durchgeführt werden kann und das die Sicherheit der gefüllten Behälter hierdurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. durch Drucküberschreitung).

Spätere Eingriffe in eine Anlage unterliegen nicht der DGRL sondern den nationalen Bestimmungen für Druckgeräte (z.Zt. Druckbehälterverordnung, später Betriebssicherheitsverordnung). Der Betreiber ist dann für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlich. Wenn dann einzelne Druckgeräte zum Wiederbefüllen augebaut werden müssen, dann ist u.U. nicht ausgeschlossen, daß der derselbe Behälter an der selben Stelle wieder eingebaut wird. Damit wären die Bedingungen für die CE-Kennzeichnung bei der Erstinbetriebnahme nicht mehr gegeben. Damit wäre es sinnvoll, die einzelnen Druckgeräte jeweils mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, damit eine bessere Austauschbarkeit möglich ist. Dies könnte in der Bedienungsanleitung so vorgesehen werden.
Zu diesem Fragenkomplex gibt es auch Leitlinien (Guidelines): siehe DRUCKGERÄTE ONLINE.
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