Gemäß Anhang I Nr. 2.10 sind ggf. geeignete Überwachungseinrichtungen vorzusehen, d. h. dass kann ggf. durch andere geeignete Einrichtungen als durch ein anzeigendes Manometer geschehen. Dies könnte ggf. im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahmeprüfung festgelegt werden.
Das Vorsehen eines Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion bleibt davon unberührt (siehe auch Leitlinie 5/6).