Optionen
#24 - October 07, 2003 Artikel 3. Abs. 3
Anonym
Nicht registriert

Anbei ein Fall aus der Praxis:
Ein Hersteller bringt eine Maschine in Verkehr. Die Maschine besteht aus mehreren kleinen Pneumatik- und/oder Hydraulikventilen
(die er wiederum zukauft)ein paar Schläuchen, Kolben und Zylinder die er selbst produziert hat. Die Gesamte Maschine fährt mit P>0,5 bar. Medien Luft, Hydrauliköl = ungefährlich. Wir als Endabnehmer verlangen eine Konformitätserklärung und aus o.a. Gründen fällt die Maschine auch unter die DGRL. Bzw.: kommt Art.3Abs. 'Gute Ingenieurspraxis' zur Anwendung. Womit die Maschine ja eigentlich nun nicht in die DGRL fällt. Wir bestehen aber darauf dass, auf der kOnformitätserklärung eben bestätigt wird dass 3.3. berücksichtigt wird.
Handhaben wir das so richtig oder ist das anzweifelbar.
Es interessieren mich die Meinungen anderer, mit diesem Thema beschäftigten, Fachleute.
Bitte um Zahlreiche Statements.
Danke! :rolleyes:
hoch
#25 - October 23, 2003 Re: Artikel 3. Abs. 3
Anonym
Nicht registriert

Wenn man davon ausgeht, dass die Maschine unter der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, dann fallen die durchbeaufschlagten Teile nicht unter die Druckgeräterichtlinie, sondern werden von der Maschinenrichtlinie miterfaßt. Voraussetzung ist, dass die druckbeaufschlagten Teile höchstens unter die Kategorie I der DGRL fallen, also auch die, die unter Art. 3 Abs.3. fallen.In der Konformitätserklärung (nach Maschinenrichtlinie) können dann in die dort aufgeführten relevanten Spezifikationen dann auch die mit aufgeführt werden, die für die druckbeaufschlagten Teile maßgebend sind.
hoch
#26 - November 03, 2003 Re: Artikel 3. Abs. 3
claud Offline
Junior-Mitglied
Registriert: August 05, 2003
Beiträge: 2
Das ist auch ganz mein Wissenstand. Es geht mir nur darum:
Bekomme ich eine Konformitätserklärung, Prüfe ich diese. D.H.: schreibt mir der Hersteller jetzt nicht hinein, dass Art. 3.3 oder die DGRL Bewertung mit der MSRL abgegolten ist, so kann ich Ihm entweder blind vertrauen, oder ich prüfe es (mache also seine Arbeit) ob es Rechtens ist, dass er o.a. Punkte nicht anführt. Wohingegen ich, wenn der Hersteller dies gleich in seine Kon.erkl. angibt von vorneherein sehe, bzw.: beurteilen kann dass er sich wirklich mit der Materie auseinandergesetzt hat, und ich ihm verständlicherweise mehr Vertrauen entgegenbringen kann.
Für mich ist diese Vorgabe logisch und vorallem vereinfacht es die Überprüfungen und alles weitere. Einige Hersteller sind damit allerdings reichlich überfordert. Meine Meinung, er muss ja wissen bzw.: geprüft haben warum er die DGRL nicht in seine Konf.erkl. anführen muss darf, er muss dass auch dokumentieren, also kann er dass ja auch in seine Konf.erkl. ruhigen Gewissens reinschreiben. Arbeitsaufwand ca. 5 min. Aber diese Forderung überfordert so ziemlich jeden Hersteller. Es ist mir schon klar dass, das in keiner RL oder VO so drinnensteht aber ich denke als Kunde kann ich sehr wohl erwarten dass meine Wünsche bzw.: Bestellanforderungen (grad bei solch kleinen und unaufwendigen) berücksichtigt werden.
Oder sehe ich das falsch.
MFG
claud
hoch
#27 - November 03, 2003 Re: Artikel 3. Abs. 3
Anonym
Nicht registriert

Er ist verpflichtet auf andere relevanten Richtlinien hinzuweisen (siehe Anhang VII Artikel 15 Abschnitt 4 der DGRL). Das schließt natürlich ein, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie auch erfüllt ( z.B. Gute Ingenieurpraxis). Im Übrigen kann der Hersteller in der Betriebsanleitung der Maschine bei den Entwurfsmerkmalen auf die Druckgeräterichtlinie hinweisen.
hoch


Moderator:  Die Redaktion