Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus dem Anhang I der 97/23/EG werden für Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 3 gar nicht angewandt.
Was unter guter Ingenieurpaxis zu verstehen ist steht in der Leitlinie 9/1 zur Richtlinie. Hier heißt es:
..., daß diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. ...
Allerdings wird auch hier eine Benutzungsanweisung gefordert. Es müssen also die Anforderungen aus § 12 Abs. 2 der BetrSichV eingehalten werden.
Gruss
D. Radespiel
_________________________
D. Radespiel