Der Umfang bzw. Inhalt einer Betriebsanleitung ist in der LL 8/3 beschrieben. Dort wird Bezug auf die Grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I genommen. Kann man nun davon ausgehen, daß für Druckgeräte die unter Art.3 Abs.3 fallen keine Betriebsanleitungen gefordert sind? Da hierfür ja der Anhang I nicht zutreffend ist.
Eine Benutzungsanweisung ist alleine das geeigenete Mittel zu dokumentieren, dass das unter Art. 3 Abs. 3 fallende Druckgerät den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt. (siehe Leitlinie 9/19)