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#54 - February 02, 2002 CE-Kennzeichnung
Anonym
Nicht registriert

Ein Behälter hat einen zulässigen Betriebsdruck < 0,5 bar, im Extremfall ist er drucklos. Damit stellt er ein geringes Risiko dar und darf ohne Anwendung der DGRL in Verkehr gebracht werden.
Kann für diesen Behälter, sofern er alle!! Anforderungen des Moduls A der DGRL z. B. hinsichtlich Konstruktion, Fertigung etc. erfüllt, vom Hersteller eine Konformitätserklärung ausgestellt und eine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden?
hoch
#55 - February 03, 2002 Re: CE-Kennzeichnung
A.Küppers Offline
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Beiträge: 4
Nein
Diese Behälter sind nach Art.1 Abs. (1) ausdrücklich vom Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie ausgeschlossen und dürfen deshalb kein CE-Zeichen tragen. Das Verbot für die CE-Kennzeichnung gilt nach den Bestimmungen Art.3 Abs. 3 auch für SEP-Druckgeräte (gute Ingenieur Praxis).
Siehe Leitlinie 2/18
hoch
#56 - February 12, 2002 Re: CE-Kennzeichnung
Anonym
Nicht registriert

Sie können den Behälter doch für einen Betriebsdruck von 0,55 bar auslegen, so dass sie in den Geltungsvbereich der DGRL fällt. Wenn der Behälter dann beim Betreiber mit niedrigerem Druck betrieben wird, dann ist dieses Vorgehen doch in Ordnung.
hoch


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