Die grundlegenden Anforderungen der DGRL Anhang I sind für Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3 nicht verbindlich, aber auch nicht verboten.
Aufgrund der Einstufung kann man annehmen, dass es sich nicht um ein gefährliches Fluid handelt.
Letztendlich muss der Hersteller dies verantwortlich entscheiden, ob eine Druckprüfung erforderlich.
Die Druckprüfung ist eine Festigkeitsprüfung. Wenn Erfahrungen vorliegen und Normteile verwendet werden, ausreichende Sicherheiten vorhanden sind, dürfte die Entscheidung auf den Verzicht einfacher sein.
Die Dichtheit kann anders nachgewiesen werden.