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#73 - November 25, 2005 Rohrleitungen zwischen Nicht-PED-Geräten
Anonym
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Aus dem Verdichter einer Gasturbine wird über eine Rohrleitung mit Stellventil heiße Luft über eine Schalldämpfergruppe zum Ansaugfilter dieser Turbine geführt, um den Filter im Winter vor Vereisung zu schützen.

Im Rohr stellt sich während des Betriebs ein Druck von ca. 20 bar ein, die Rohrleitung DN 200 besteht aus Edelstahl, die Temperatur ca. 400 Grad. Daraus würde eine Einstufung in Kategorie 3 resultieren. Eine Druckprobe der gesamten Strecke ist nicht möglich, da die Schalldämpfer verschweißt sind und zur Turbine ein Spezialflansch eingesetzt ist.

Fällt diese Anordnung überhaupt unter die DGL? Die Rohrleitung verbindet ein "Nicht-Druckgerät" nach Art. 1, 3.10 (Gasturbine) mit einem weiteren "Nicht-Druckgerät" nach Art. 1, 3.16 (Auspuffschalldämpfer), verbindet also im eigentlichen Sinne des Art.1, 2.1.2 kein Drucksystem, sondern stellt in seiner Gesamtheit mit den Schalldämpfer mehr eine Art "Auspuff" dar.

Zudem ist der Zusammenbau auch nicht "druckhaltend", denn der Druck baut sich in dem Moment ab, wo das Stellventil schließt. Das Stellventil wäre aus unserer Sicht der Turbine zuzuordnen, bildet also eine Art Systemgrenze.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich für mich eher die Nichtzuordnung. Ist diese Einschätzung korrekt?
hoch
#74 - November 30, 2005 Re: Rohrleitungen zwischen Nicht-PED-Geräten
Anonym
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Wenn auch nur kurzfristig, erfüllt die Verbindung der beiden "Nichdruckgeräte" die Bedingung einer Rohrleitung (Energie bzw. Fluide fördern bzw. weiterleiten sowie PS > 0,5 bar). Für dieses Betriebszustand muss diese Rohrleitung (Rohr, Schweißnähte, Flanschverbindung) auf dauer sicher sein.
Es stellt sich die Frage, wer für diese Rohrleitung die Gesamtverantwortung über die Auslegung und Herstellung ausübt. Wenn Sie als Betreiber dies von einem Hersteller liefern bzw. installieren lassen, dann bringt er sie in Verkehr und hat dieses Produkt entspechend der DGRL auszuführen (CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung usw.). Wenn der Betreiber selber für die Rohrleiitung die Gesamtverantwortung übernimmt, dann fällt diese Rohrleitung nicht unter die DGRL (siehe Erwägungsgrund 5 der DGRL). Der Betreiber der Anlage hat diese Rohrleitung nach Maßgabe der Gefährdungsanalyse gem. BetrSichV zu installieren.
hoch
#75 - December 05, 2005 Re: Rohrleitungen zwischen Nicht-PED-Geräten
Tom Offline
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Die Rohrleitung ist gem. AD 2000 ausgelegt, alle Nähte werden geröngt. Druckproben sind nur partiell an einzelnen, mittels Flanschen verbundenen Teilsegmenten möglich, nicht aber am Gesamtsystem (verschweißte Schalldämpfer, Spezialflansch zur Turbine).

Eine Einstufung als Druckgerät ist vom Prinzip nicht das Problem, nach Anhang 1, 3.2.2 wäre das Röntgen der Nähte in Verbindung mit einer Druckprobe bei Betriebsdruck als Druckprüfung zulässig (so, wie das in früheren Zeiten auch gehandhabt wurde).

Für die Durchführung einer Druckprüfung im 5-Jahresrhytmus gem. BetrSichV müssen aber nach Ausssage der benannten Stelle dennoch entsprechende Vorkehrungen an der Rohrleitung vorhanden sein.

Am einen Ende verschweißte Schalldämpfer, am anderen eine Gasturbine, läßt sich diese Druckprobe aber eben nicht (und schon gar nicht mit Wasser) auf die gesamte Leitung anwenden, sondern höchstens auf die mittels Steckscheiben separierbaren Abschnitte. Ein Schelm, wer sich jetzt an das Lied von Henry und dem Loch im Eimer erinnert fühlt...

Was ist mit dem Erwägungsgrund 5 der DGRL gemeint?
hoch
#76 - December 07, 2005 Re: Rohrleitungen zwischen Nicht-PED-Geräten
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Erwägungsgrund 5 (siehe Präambel der DGRL) besagt, dass Druckgeräte, die auf dem Gelände des Anwenders unter seiner Verantwortung zusammengebaut werden, nicht unter die DGRL fallen.
Wenn dies zutrifft, dann handelt es sich auch nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage gem. BetrsichV. Sie müssen dann als Betreiber u. a. die druckbedingten Gefahren dieses Betiebsmittel im Rahmen der Gefährdungsanalyse berücksichtigen. Die Anforderungen an dieses Betriebsmittel sind in Übereinstimmung mit BetrsichV zu erfüllen. Dies gilt für den Bau als auch für den Betrieb. Wenn sie auf andere Art und Weise die Betriebssicherheit auch ohne Druckprüfungen sicherstellen können, dann ist dies möglich.
hoch
#77 - December 12, 2005 Re: Rohrleitungen zwischen Nicht-PED-Geräten
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Unter Bezugnahme auf die Leitlinie 3/2 muss ich meine bisherige Auffassung korrigieren. Demnach unterliegt der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgerätes, auch wenn der Betreiber der Hersteller ist, den Anforderungen der DGRL. Diese würde dann für Rohrleitungsstück zutreffen mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die wiederkehrenden Prüfungen gem. BetrSichV.
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