Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem.
Ich lege im Rahmen meiner Diplomarbeit einen begasten Rührkessel nach AD 2000 aus.
Der Druck darin soll bis zu 50 barü gesteigert werden und das Volumen beträgt 0,8 l, das Druckinhaltsprodukt ist also 40.
Mein Problem dabei ist, nach welchen Normen, Richtlinien o.ä. ich mich dabei richten muss.
Laut der Druckgeräterichtlinie gilt für mich Artikel 3, Abs. 3, welche besagt, dass das Druckgerät in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden muss. Was bedeutet das genau für mich bzgl. den durchzuführenden Prüfungen, bin ich davon überhaupt betroffen? Was hat es mit der CE-Kennzeichnung auf sich und muss ich mich wirklich nach der Druckgeräterichtlinie richten oder ist die Druckbehälterverordnung für mich relevant?
Ich hoffe dass mir jemand meine Fragen beantworten kann.
Vielen Dank