Zunächst schreibt die DGRL keine Anwendungsnorm vor. Es sind lediglich die Schersheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL zu erfüllen. Bei Anwendung einer harmonisierten Norm (EN 13445) kann man davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass die Anforderungen der DGRL erfüllt sind. Bei Anwendung anderer Spezifikationen (z.B. AD 2000) muss der Hersteller selbst beurteilen, ob er damit die Anforderungen erfüllt.
Die Herstellung von Komponenten (z. B. geschweißtes Rohr) durch Unterlieferanten muss unter der Verantwortung des Gesamt-Druckgeräteherstellers erfolgen d. h. Qualifilkation des Unterlieferanten, Verfahren, Festlegung von Prüfungen/Nachweisen usw.. müssen durch den Druckgerätehersteller verantwortungsvoll festgelegt werden.
Bei Anwendung des AD 2000 Regelwerks für das Druckgerät kommt das "System TÜV" hinzu. D. h. der Unterlieferant muss die Zulassung HP0 nachweisen, Verfahrensprüfungen HP 2/1, Arbeitsprüfungen HP 5/2, der Werkstofflieferant W0, Teilbauprüfung ggf. Umstempelungen durch TÜV beim Komponentenhersteller usw.. Diesen formalen Zwängen ist man bei Anwendung der Norm EN 13445 nicht unbedingt ausgesetzt.
Wenn Sie sich schon für AD 2000 entschieden haben, dann bleibt Ihnen vermutlich keine andere Wahl, als die wesentlich teuere "System TÜV"-Variante auch beim Unterlieferanten einzufordern.