Zunächst eine kleine Klarstellung, nach der DGRL 2014/68/EU ist es jetzt Art. 4 Abs. 3 für die „Gute Ingenieurpraxis“.
Der rohrseitige Druckraum ist aufgrund des niedrigen Druckes kein eigener Druckraum (siehe Leitlinie 1/13) und die Anforderungen hierfür sind nicht geregelt.
Die Schweißnähte der Kammern an die drucktragende Wand sollte mindestens im Rahmen der Konformitätsbewertung des mantelseitigen Druckraumes mit einbezogen worden sein.
Auch die äußeren Umstände der Rohrseite (Temperaturen 700°C!!!) für die Trennwände (Rohrboden und Wärmetauscherrohre) im Rahmen der Risikoanalyse können nicht ignoriert werden.
Es wäre vielleicht sinnvoll, sich die Risikoanalyse (Gefahrenanalyse) anzusehen in wieweit dies berücksichtigt wurde.
Jedenfalls in der Betriebsanleitung des Herstellers und auf dem Fabrikschild sind die Grenztemperaturen anzugeben.