Hallo nochmals,
Zu meiner vorherigen Frage muss ich noch etwas richtigstellen:
Für eine Baugruppe ist die Komponente mit der höchsten Kategorie ausschlaggebend für die Einstufung in die Kategorie und damit für die Wahl des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens. Die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und ihrer üblichen Kat. IV nehmen keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung (das wird in der DGRL im Art. 14 (6) b) so verfügt).
Inzwischen bin ich auf eine Leitlinie aufmerksam gemacht worden: I-07.
Bleibt die Frage, ob der Sperrdruckbehälter bzw. die Baugruppe "Sperrdrucksystem" ein "spezifisches Gerät" ist.
Und es bleibt die Frage, warum es überhaupt erlaubt sein darf, die Kategorie der Sicherheitsausrüstung "nach unten anzupassen". Das Ausrüstungsteil einstellen und die Funktion prüfen muss man doch ohnehin (auch bei Kat. 4 (3)).
Mit freundlichen Grüßen,
KTCE2017
Bearbeitet von KTCE2017 (August 08, 2017)