Wenn der Material nicht über eine harmonisierte Norm abgedeckt ist, dann ist gemäß DGRL ein Einzelgutachten (bezogen auf den konkreten Einsatzbereich) durch eine notifizierte Stelle notwendig. Dies ist dann im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Wenn dies mit zusätzliche Prüfungen verbunden ist, sollte dies auch mit einem 3.1 Abnahmeprüfzeugnis möglich sein.
3.2 oder 3.1 legt kein Prüfumfang fest.