Die Anforderungen nach Anhang I der DGRL treffen nicht zu für Druckgeräte die nach der guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.
Insofern gelten auch die allgemeinen Anforderungen für die Werkstoffnachweise nicht.
3.2 macht den Werkstoff nich besser. Vielleicht wäre es besser in einem PMI-Test (Verwechselungsprüfung) zu investieren.