Für Druckgeräte, die unter Art. 3 Abs. 3 fallen (Gute Ingenieurpraxis) darf weder das CE-Zeichen angebracht werden, noch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Ein bestimmtes Formblatt für die Konformitätserklärung des Herstellers ist nicht vorgeschrieben. Allerdings müssen alle Angaben gem. Anhang VII der Druckgeräterichtlinie enthalten sein.