Gem. Artikel 1 Abs. 3.6 der DGRL fallen diese Teile, die höchstens unter der Kategorie I fallen würden, unter der Maschinenrichtlinie.
Falls die Hydrauliktöle tatsächlich zur Fluidgruppe 1 (gefährliches Fluid) einzustufen sind, käme Diagramm 8 zur Anwendung mit den Grenzen DN 25 bzw. PS*DN=2000 und wären dann ggf. der Druckgeräterichtlinie zuzuordnen.
(siehe auch Leitlinie 1/19)