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Leitlinie 2/4

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 2 Nr. 15 ProdSG "Einfuhr in den EWR durch Umsetzung im Unternehmen"



Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.


Frage:
Ist die Umsetzung eines Produktes (z. B. Maschine) innerhalb eines international agierenden Unternehmens von einer seiner Betriebsstätten in einem Drittland in eine Betriebsstätte in Deutschland eine Einfuhr im Sinne des ProdSG und welche Rolle spielt dabei die Selbständigkeit der Betriebsstätte in Deutschland?



Antwort:
Wenn das Produkt bei seiner Umsetzung innerhalb des Unternehmens erstmalig in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und dabei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, handelt es sich um eine Einfuhr im Sinne des ProdSG. Dies gilt auch für ein Produkt, welches bereits im Gebiet des EWR eingeführt war, im Drittland jedoch wesentlich verändert (1) worden ist. Ob bei der Einfuhr ein Besitzwechsel stattfindet oder welchen Status die Betriebsstätte hinsichtlich der Selbständigkeit besitzt, ist dabei nicht von Bedeutung.

Beispiele:
Ein international agierendes Unternehmen will ein in Deutschland erstmalig in Betrieb genommenes Produkt nach zweijährigem Einsatz in einem Drittland zwar verschlissen, aber unverändert wieder nach Deutschland umsetzen. Es findet keine Einfuhr im Sinne des ProdSG statt. Ein international agierendes Unternehmen erwirbt ein Produkt in einem Drittland, nutzt es dort zwei Jahre und will es dann nach Deutschland verbringen. Es findet eine Einfuhr im Sinne des ProdSG statt. Das Produkt muss die Anforderungen erfüllen, die zu diesem Zeitpunkt an ein neues Produkt gestellt werden.

(1) Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“