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Leitlinie 2/5

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 2 Nr. 15 ProdSG „Einfuhr von Produkten, die an das ProdSG angepasst werden sollen"



Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.


Frage:
Ist die Einfuhr von Produkten (z. B. Maschine/Anlage) aus einem Drittland, um sie in Deutschland den Anforderungen des ProdSG anzupassen (z. B. instand zu setzen oder wieder aufzuarbeiten) eine Einfuhr im Sinne § 2 Nr. 15 ProdSG?



Antwort:
Nein; wenn Produkte nicht zum freien Verkehr, sondern in einem anderen zollrechtlichen Verfahren eingeführt werden, handelt es sich nicht um eine Einfuhr im Sinne des ProdSG. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn

· ein Hersteller aus einem Drittland seinem Bevollmächtigten Produkte überlässt, damit dieser dafür sorgt, dass die Produkte die Anforderungen des ProdSG erfüllen,

· Produkte einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen werden (z.B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung).

Die Produkte bleiben dann bis zur Gestellung zum freien Verkehr oder einem anderen Verfahren (das könnte auch ein Ausfuhrverfahren sein) in zollamtlicher Überwachung. Erst mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen die Produkte in den Wirtschaftskreislauf, in dem das ProdSG zum Tragen kommt.
(vgl. auch Blue Guide Nr. 2.3.1 Abs. 5)