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Leitlinie 3/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 3 Abs. 2 ProdSG „Bereitstellung gebrauchter Produkte auf dem Markt"



Sachverhalt:
Das ProdSG erfasst mit seinem Anwendungsbereich sowohl neue als auch gebrauchte Produkte (s. Hinweis 1).


Frage:
Welche Anforderungen muss ein gebrauchtes Produkt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt erfüllen?



Antwort:
Bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sind die allgemeinen Anforderungen des § 3 ProdSG und bei Verbraucherprodukten die zusätzlichen Anforderungen des § 6 ProdSG einzuhalten. Dies gilt auch für gebrauchte Produkte.
Produkte, auch gebrauchte, die einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegen (harmonisierter Bereich, § 3 Abs. 1 ProdSG), müssen beim Bereitstellen auf dem Markt die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in der Rechtsverordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden; die Produkte müssen sicher sein.
Produkte, die keiner solchen Rechtsverordnung unterliegen (nicht-harmonisierter Bereich, § 3 Abs. 2 ProdSG), dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ebenso wenig gefährden. Mit der Festlegung: „Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.“, die sich entsprechend ihrer Stellung im ProdSG (Satz 3 des § 3 Abs. 2 ProdSG) nur auf den nicht-harmonisierten Bereich bezieht, wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle gleichartigen Produkte das gleiche Sicherheitsniveau erreichen müssen. Das gilt auch und insbesondere für gebrauchte Produkte im Vergleich zu neuen Produkten. Allerdings müssen auch gebrauchte Produkte sicher sein.
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) 765/2008, die unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten ist, trifft für Produkte des harmonisierten Bereiches eine inhaltsgleiche Regelung: „Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht.“ Gebrauchte Produkte dürfen also durchaus auch mit „alter“ Sicherheitstechnik auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine Nachrüstpflicht vor der Bereitstellung auf dem Markt ergäbe sich nur, wenn nach heutigem Wissens- und Erkenntnisstand das Produkt als unsicher zu bewerten wäre.
Die Entscheidung, ob ein Produkt unsicher ist oder gar ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.

Hinweis 1:
Das ProdSG gilt nicht für „gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet“. (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG)

Hinweis 2:
Gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, werden als neue Produkte betrachtet.

Hinweis 3:
Gebrauchte Produkte, die vor ihrer Bereitstellung auf dem Markt wesentlich verändert wurden, werden als neue Produkte betrachtet.

 



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