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Leitlinie 3/2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 3 Abs. 1 und 2 ProdSG „Zuordnung von Produkten zu Verordnungen des ProdSG - ProdSVen"



Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstigen in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG aufgeführten Rechtsgütern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung entspricht.


Frage:
Kann ein Hersteller durch Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Produktes die Anwendung einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ausschließen?



Antwort:
Dies ist nur möglich, wenn die Festlegung des Anwendungsbereiches einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG dies ermöglicht, wie z.B. bei der:

2. GPSGV:
„Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ (2. GPSGV, § 2 Ziffer 24a.).

oder bei der 8. ProdSV:.
„Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.“ (8. ProdSV, § 1 Abs. 2) Bei der Einschränkung der Verwendung muss die Nichtanwendung/ Nichtentsprechung der jeweiligen Verordnung mit angegeben werden. (Bsp. Dies ist ein Spielzeug und erfüllt nicht die Anforderungen der 8. ProdSV.) Werden die Anwendungsbereiche durch technische Parameter festgelegt und nicht durch die Art der Verwendung, ist diese Möglichkeit des Ausschlusses nicht gegeben, z.B. 14. ProdSV: „Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.“ (14. ProdSV, § 1 Abs. 1)

 



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