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Leitlinie 4/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 4 Abs. 2 ProdSG „Vermutungswirkung bei Einhaltung harmonisierter Normen"



Sachverhalt:
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG entspricht, können entsprechend § 4 Abs. 1 ProdSG harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.

Frage:
Ist die Anwendung von harmonisierten Normen ausreichend bei der Beurteilung eines Produktes hinsichtlich der Konformität des Produktes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG?


Antwort:
Die alleinige Anwendung von harmonisierten Normen ist per se nicht ausreichend, um die Konformität eines Produkts mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG zu beurteilen. Bei der Anwendung von harmonisierten Normen ist immer sehr genau zu beachten, welche Anforderungen an das Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht.
Die Veröffentlichung der Fundstelle einer Norm im Amtsblatt der Europäischen Union ist noch keine Gewähr für die Vollständigkeit einer Norm. Harmonisierte Normen, die Binnenmarktrichtlinien konkretisieren, enthalten informative Anhänge, aus denen klar hervorgeht, welche grundlegenden Anforderungen der einschlägigen Richtlinien darin behandelt werden. Sofern es in einer Norm nicht möglich ist, alle relevanten Anforderungen zu behandeln, ist eindeutig anzugeben, welche Anforderungen abgedeckt sind und welche nicht. Es ist somit nicht ausreichend, allein den normativen Teil von harmonisierten Normen zu beachten, sondern es sind alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen beizuziehen und abzuschätzen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung der Norm tatsächlich reicht. (3) (4)
Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein und damit unliebsame Überraschungen möglichst zu vermeiden, sollten Normenanwender nicht nur immer alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit der Normen prüfen. Es sollte auch stets zusätzlich eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, unabhängig davon, ob diese für ein Produkt von den betreffenden gesetzlichen Vorschriften gefordert wird.

(3) Um Hinweise auf Lücken oder Einschränkungen in Normen zu erhalten, sollte der Normenanwender die Normenverzeichnisse, Decisions (Beschlüsse), Recommendations (Empfehlungen), Opinions (Stellungnahmen) oder Guides (Leitfäden) zur jeweiligen Richtlinie beachten.

(4) Hintergrundinformation:
Auf diese Sachlage wird im Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 deutlich hingewiesen. Hier wird unter Artikel R8 festgelegt: „Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsaktes] vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind“. In der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG in Artikel 7 Abs. 2 ist dieser Sachverhalt bereits umgesetzt. Gemäß der im alignment package vorgeschlagenen Anpassung der Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG wird folgender Artikel „Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen“ eingefügt: „Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind“. In der Begründung zur Anpassung der Niederspannungs-Richtlinie ist diesbezüglich Folgendes angemerkt: „Die Bestimmung, der zufolge die Einhaltung harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert, damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken“. Somit erfolgt nur eine Konkretisierung der bisherigen Sichtweise und Umsetzungspraxis
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