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Leitlinie 6/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG „Kennzeichnung nach ProdSG und ProdSVen"



Sachverhalt:
Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG als auch einige Verordnungen zum ProdSG (ProdSVen) sehen die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.

Frage:
Welche Vorschrift ist maßgeblich?


Antwort:
Die Kennzeichnungsregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gelten, soweit die ProdSVen nicht mindestens gleichwertige Regelungen vorsehen.


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