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Leitlinie 6/3

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG „Wegfall der Herstellerdaten"



Sachverhalt:
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktadresse anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden.

Frage:
Unter welchen Bedingungen können die o. g. Angaben entfallen?

Antwort:
Grundsätzlich besteht Kennzeichnungspflicht. Ausnahmsweise kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden, wenn dies vertretbar ist, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Einem Verwender sind z. B. die Angaben bereits bekannt, wenn es sich um eine von ihm in Auftrag gegebene Sonderanfertigung handelt. Hier kann auf die Kennzeichnung vollständig verzichtet werden. Der Name des Herstellers ist z. B. bei allgemein verbreiteten Marken bekannt. Hier reichen die Angabe der Kontaktanschrift und das Warenzeichen aus. Bei der Frage, ob das Anbringen der Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, können technische oder wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen. Dies ist im Einzelfall zu klären.
Bei Produkten ohne Verpackung, bei denen eine Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, reicht die Angabe auf der Sammelverpackung.

Hinweis:
Entsprechend Art. 4 Absatz 6 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG genügt die Angabe auf der Sammelverpackung nicht. Gegebenenfalls sind die Angaben per Begleitzettel dem Kunden mitzuliefern (verbunden mit der Aufforderung zur Aufbewahrung).


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