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Leitlinie 6/5

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG „Beschwerdebuch"



Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 3 ProdSG ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten und dem Einführer eines Verbraucherprodukts erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen.

Frage:
Welche Angaben muss ein Beschwerdebuch mindestens enthalten?
?

Antwort:
Die Führung eines Beschwerdebuches wird in § 6 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG nicht zwingend gefordert. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer hat nach § 6 Abs. 3 ProdSG u. a. die Pflicht, die Beschwerden zu prüfen. Hierzu kann erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch dienen. Im Rahmen der Beschwerdeprüfung ist festzustellen, ob sich Beschwerden über ein bestimmtes Produkt häufen. Der Verantwortliche hat dann die Möglichkeit, die Beschwerdehäufung zum Anlass zu nehmen zu ermitteln, in wie weit die Beschwerden auf die Beschaffenheit dieses Produktes zurückzuführen sind.

Es wird empfohlen, dass folgende Angaben erfasst werden:

- Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben,
- Angaben zum Ort des Erwerbs,
- eine möglichst umfassende Beschreibung der Beschwerden und vorgetragenen Vorfälle,
- das Ergebnis seiner Überprüfung und gegebenenfalls veranlasste Maßnahmen.


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