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Leitlinie 6/6

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 2 ProdSG „Rückrufvorsorge durch Händler"



Sachverhalt:
Gemäß § 27 Abs. 1 ProdSG richtet die Behörde Maßnahmen im Sinne des § 26 ProdSG an den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller und damit auch an den Händler (z.B. Anordnung des Rückrufs).

Frage:
Muss ein Händler (gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG) Vorkehrungen für Maßnahmen im Sinne § 6 Abs. 2 ProdSG (Rücknahme, Warnung, Rückruf) treffen?

Antwort:
Nein, die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ProdSG richten sich an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer eines Verbraucherprodukts. Nur diese haben unmittelbare Vorkehrungen zu treffen. Die Pflichten der Händler sind in § 6 Abs. 5 ProdSG geregelt.


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