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Leitlinie 6/7

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 4 ProdSG „Behördenunterrichtung über gefährliche Produkte"



Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 4 ProdSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Dieses gilt nach § 6 Abs. 5 ProdSG entsprechend auch für den Händler. Die Einzelheiten dieser Informationspflicht sind von der Kommission mit den „Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG“ ausgeführt worden.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:381:0063:0077:DE:PDF

Frage:

a) An wen ist die Meldung zu richten?

b) Kann die Meldung formlos erfolgen und welche Angaben müssen mindestens gemacht werden?

c) Ist es erforderlich eine RAPEX-Meldung zu veranlassen, wenn der Behörde die Meldung eines Herstellers/Bevollmächtigten/Einführers oder Händlers nach § 6 Abs. 4 ProdSG über ein gefährliches Produkt mitgeteilt wurde?

 

Antwort:

a) Die Meldung ist gemäß § 6 Abs. 4 ProdSG an die für den Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu richten. Ist der Hersteller verpflichtet, in mehreren EUMitgliedstaaten eine Meldung abzugeben, kann er als Hilfsmittel und zur Vereinfachung der Unterrichtung aller Behörden die sogenannte "Business Application" nutzen. Die Business Application ist ein internetbasiertes Werkzeug, welches von der EUKommission zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist optional und lediglich ein Angebot zu Erleichterung des gleichzeitigen Kontaktes zu mehreren Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. https://webgate.ec.europa.eu/gpsd-ba/index.do

b) Eine bestimmte Form für die Benachrichtigung ist im ProdSG selbst nicht festgelegt. Entsprechend § 6 Abs. 4 ProdSG sind die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG zu unterrichten. Nach Anhang I Nr. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie erstrecken sich die Informationen im Falle eines ernsten Risikos zumindest auf:
- Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben,
- eine umfassende Beschreibung der von dem betreffenden Produkt ausgehenden Gefahr,
- sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können,
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden.
Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Anwendung der „Business Application“ oder können den dort ersichtlichen Ausfüllhinweisen entnommen werden.

c) Eine RAPEX-Meldung durch die Behörde ist gemäß § 30 Abs. 1 ProdSG dann erforderlich, wenn - von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, - und die Marktüberwachungsbehörde den Rückruf oder die Rücknahme angeordnet hat oder dies beabsichtigt, oder die Bereitstellung auf dem Markt untersagt hat oder dies beabsichtigt, Eine RAPEX-Meldung ist nach § 30 Abs. 2 ProdSG auch dann erforderlich, wenn der Wirtschaftsakteur im Zusammenhang mit einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, eine freiwillige Maßnahme getroffen und die Marktüberwachungsbehörde darüber informiert hat.


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