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Leitlinie 6/8

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 ProdSG „Kennzeichnungen von Verpackungen"



Sachverhalt:
Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen. Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen.

Frage:
Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben?

 

Antwort:
Bei derartigen Verpackungen sind die Vertriebsstufen B2B (7) (im Folgenden 1. Vertriebsstufe) und B2C(8) (im Folgenden 2. Vertriebsstufe) zu betrachten.

In beiden Vertriebsstufen handelt es sich um das Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt im Sinne des ProdSG. In der ersten Vertriebsstufe ist die Verpackung das Produkt, in der zweiten Vertriebsstufe ist die verpackte Ware (also Ware + Verpackung) das Produkt. Für die Einhaltung der Bestimmungen des ProdSG ist immer derjenige zuständig, der das jeweilige Produkt in der jeweiligen Vertriebsstufe auf dem Markt bereitstellt.

Im Falle verpackter Waren (2. Vertriebsstufe) geht es primär um die Bereitstellung der Ware und nicht um die Bereitstellung der Verpackung. Ware plus Verpackung stellen zusammen das Produkt im Sinne des ProdSG dar, welches vom Hersteller der Ware auf dem Markt bereitgestellt wird. Dies findet auch in der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG seinen Ausdruck, wo es heißt „Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.“ Die Verpackung wird danach nicht als eigenständiges Produkt bereitgestellt. Hersteller des Produkts (Ware + Verpackung) ist der Hersteller der Ware. Sofern es sich bei der Ware um ein Verbraucherprodukt handelt, hat der Hersteller dieser Ware gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Verbraucherprodukt selber oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.

In der 1. Vertriebsstufe wird nur die Verpackung auf dem Markt bereitgestellt. Die Vorschrift zur Kennzeichnung mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers käme hier zum Tragen, wenn es sich bei der Verpackung um ein Verbraucherprodukt handelt. Wenn das nicht der Fall ist, weil die Verpackung nicht einzeln zum Verbraucher gelangt, besteht in der Vertriebsstufe B2B keine Kennzeichnungspflicht nach § 6 ProdSG.

(7) B2B - Business to Business (von Unternehmen zu Unternehmen)
(8) B2C - Business to Consumer (vom Unternehmen zum Verbraucher)


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