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Leitlinie 6/9

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 ProdSG „Kennzeichnungen mehrteiliger Produkte"



Sachverhalt:
Neben einzelnen, ggf. verpackten Produkten, werden auch mehrteilige Produkte auf dem Markt bereitgestellt. Das ProdSG schreibt im § 6 Abs. 1 vor, dass der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers und eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist.

Frage:
Ist bei einem mehrteiligen Produkt (Set) jede einzelne Komponente zu kennzeichnen oder ist eine einzige Kennzeichnung des Sets ausreichend?

 

Antwort:
Die Frage ist nicht generell zu beantworten, sondern es ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten. Wird ein Set auf dem Markt bereitgestellt, so ist das komplette Set das Produkt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und entsprechend zu kennzeichnen. Die einzelnen Komponenten des Sets müssen eindeutig identifizierbar sein und aus den Begleitunterlagen muss ersichtlich sein, welche Komponenten das Set beinhaltet.

Eine Kennzeichnung der einzelnen Komponenten ist nur erforderlich, wenn diese auch einzeln als Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden.


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