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Leitlinie 21/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 21 Abs. 1 ProdSG „Beachtung anderer Rechtsvorschriften"



Sachverhalt:
Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn u. a. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 3 ProdSG sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung vorliegt.

Frage:
Welche anderen Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen?

 

Antwort:
Es sind alle für die Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Bestimmungen in zutreffenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.


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