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Leitlinie 26/2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG „Begründeter Verdacht"



Sachverhalt:
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG trifft die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht nur, wenn sie Gewissheit hat, sondern bereits bei begründetem Verdacht, dass ein Produkt nicht die Anforderungen
- nach Abschnitt 2 ProdSG oder
- nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 ProdSG die Vorschriften des ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen,
erfüllt.

Frage:
Wann besteht der begründete Verdacht im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG?

 

Antwort:
Ein „begründeter Verdacht“ besteht, wenn der Marktüberwachungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Produkt nicht die Anforderungen

- nach Abschnitt 2 ProdSG oder
- nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 ProdSG die Vorschriften des ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt.

Betreffende Anhaltspunkte, die jedoch vor der Bewertung des Einzelfalls noch nicht als hinreichend angesehen werden sollten, können sein:
- Mitteilungen der Europäischen Kommission,
- Mitteilungen von Zollbehörden oder anderen Behörden,
- Mitteilungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Mitteilungen von staatlichen Arbeitsschutzbehörden,
- Informationen von Verbrauchern,
- eigene Erkenntnisse zu vergleichbaren Produkten.

Hinreichend“ im Sinne eines begründeten Verdachts sind Anhaltspunkte erst, wenn die Marktüberwachungsbehörde durch Bewertung des Einzelfalls Erkenntnisse darüber erhält, dass das Produkt nicht die Anforderungen erfüllt.

Beispiele für das Bestehen des begründeten Verdachts im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG sind folgende Fälle:
- Der Mangel am Produkt ist offensichtlich.
- Die Konformitätserklärung wird auf Verlangen nicht vorgelegt.
- Das Ergebnis einer Laborprüfung im Sinne von § 26 Abs. 1 ProdSG offenbart einen Mangel.
- Technische Unterlagen zum Produkt werden auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde nicht vorgelegt, obwohl diese Unterlagen verfügbar sein müssen.

Bei einer Produktserie/-charge liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die gesamte Serie/Charge nicht die Anforderungen erfüllt, wenn bei einzelnen Produkten dieser Serie/ Charge ein Mangel festgestellt wurde.

Eine abschließende Gewissheit oder gar positive Kenntnis für die Nichtübereinstimmung des Produkts mit den gestellten Anforderungen ist nicht erforderlich.


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