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Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

pfeil00 Vorwort
pfeil01 Anwendungsbereich
pfeil02 Begriffsbestimmungen
pfeil03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
pfeil04 Harmonisierte Normen
pfeil05 Normen und andere technische Vorschriften
pfeil06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
pfeil07 CE-Kennzeichnung
pfeil21 GS-Zeichnen
pfeil26 Marktüberwachungsmaßnahmen
pfeil27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

06. Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt

Leitlinie

Ausgabe

Frage

Leitlinie 6/1

Dezember 2012

Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG als auch einige Verordnungen zum ProdSG (ProdSVen) sehen die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.
Welche Vorschrift ist maßgeblich?

Leitlinie 6/2

Dezember 2012

a) Auf welche Weise (Anbringungsort) kann die Angabe der Herstellerdaten erfolgen?
b) In welchem Umfang sind die Herstellerdaten anzugeben?
c) Reicht es aus, bei einer Eigenmarke statt des Herstellernamens das eingetragene Warenzeichen anzugeben?

Leitlinie 6/3

Dezember 2012

Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktadresse anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden.
Unter welchen Bedingungen können die o. g. Angaben entfallen?

Leitlinie 6/4

Dezember 2012

a) Wie umfangreich muss die Produkt-Kennzeichnung sein?
b) Ist es erforderlich, die Identifikation am Produkt selbst vorzunehmen oder kann diese auch auf der Verpackung erfolgen?
c) Wann ist das Weglassen der Produktkennzeichnung vertretbar?

Leitlinie 6/5

Dezember 2012

Welche Angaben muss ein Beschwerdebuch mindestens enthalten?

Leitlinie 6/6

Dezember 2012

Muss ein Händler (gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG) Vorkehrungen für Maßnahmen im Sinne § 6 Abs. 2 ProdSG (Rücknahme, Warnung, Rückruf) treffen?

Leitlinie 6/7

Dezember 2012

Nach § 6 Abs. 4 ProdSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.

a) An wen ist die Meldung zu richten?
b) Kann die Meldung formlos erfolgen und welche Angaben müssen mindestens gemacht werden?
c) Ist es erforderlich eine RAPEX-Meldung zu veranlassen, wenn der Behörde die Meldung eines Herstellers/Bevollmächtigten/Einführers oder Händlers nach § 6 Abs. 4 ProdSG über ein gefährliches Produkt mitgeteilt wurde?

Leitlinie 6/8

Dezember 2012

Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen. Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen.

Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben?

Leitlinie 6/9

Dezember 2012

Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen. Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen.

Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben?

Leitlinie 6/9

Dezember 2012

Neben einzelnen, ggf. verpackten Produkten, werden auch mehrteilige Produkte auf dem Markt bereitgestellt. Das ProdSG schreibt im § 6 Abs. 1 vor, dass der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers und eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist.

Ist bei einem mehrteiligen Produkt (Set) jede einzelne Komponente zu kennzeichnen oder ist eine einzige Kennzeichnung des Sets ausreichend?



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