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Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

pfeil00 Vorwort
pfeil01 Anwendungsbereich
pfeil02 Begriffsbestimmungen
pfeil03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
pfeil04 Harmonisierte Normen
pfeil05 Normen und andere technische Vorschriften
pfeil06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
pfeil07 CE-Kennzeichnung
pfeil21 GS-Zeichnen
pfeil26 Marktüberwachungsmaßnahmen
pfeil27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

27. Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

Leitlinie

Ausgabe

Frage

Leitlinie 27/1

Dezember 2012

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind an die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure oder Aussteller zu richten. Eine „Vorrangregelung“, wie sie der § 8 Abs. 5 GPSG enthielt, nach der die Maßnahmen der Behörde vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer gerichtet werden sollen, ist mit dem ProdSG weggefallen.

Ist es nicht trotzdem angebracht, die Maßnahmen gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten?

Leitlinie 27/2

Dezember 2012

Was ist unter „jede andere Person“ zu verstehen?



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