Vorwort

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012

pfeil00 Vorwort
pfeil01 Anwendungsbereich
pfeil02 Begriffsbestimmungen
pfeil03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
pfeil04 Harmonisierte Normen
pfeil05 Normen und andere technische Vorschriften
pfeil06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
pfeil07 CE-Kennzeichnung
pfeil21 GS-Zeichnen
pfeil26 Marktüberwachungsmaßnahmen
pfeil27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen



Vorwort

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) am 1. Dezember 2011 wurde das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Das neue ProdSG dient in erster Linie der Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsrechts an den neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF). Aufgrund der Neufassung war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Leitlinien zum GPSG – LV 46 – erforderlich.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest. Der Gesetzgeber hat dabei durch die abstrakten Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen bewusst Spielräume für eigenverantwortliche Entscheidungen der Wirtschaftsakteure gelassen.

Besondere Bedeutung kommt deshalb der Auslegung des ProdSG durch die Aufsichtsbeamtinnen und –beamten zu. Die Leitlinien stellen eine Entscheidungshilfe dar, wie den Anforderungen des ProdSG entsprochen werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im begründeten Einzelfall abweichend von den Leitlinien dem ProdSG ebenfalls entsprochen werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere durch die spezielleren Vorschriften in anderen Rechtsbereichen und den Verordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen, ergänzende und abweichende Regelungen bestehen können.


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