Fragen und Antworten (FAQ)
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Anmerkung: Das GPSG wurde zum 1. Dezember 2011 durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Die Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften ist in Vorbereitung.
Fallen gebrauchte Produkte auch unter dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)?
Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es für bestimmte Produkte Ausnahmen z.B. wenn sie als Antiquitäten überlassen werden oder wenn gebrauchte Produkte vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen und der Inverkehrbringer darüber ausreichend unterrichtet. Der Inverkehrbringer muss also Informationen zur Verfügung stellen, dass das Produkt vor Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden muss.
Welche Produkte fallen unter "technische Arbeitsmittel"?
Hierbei handelt es sich um verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit (im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit) benutzt werden. Darunter fallen auch Zubehörteile wie z. B. wie Erodierelektroden, Bohrkronen zur Verwendung auf Ölplattformen oder Werkzeugaufsätze für Roboteranlagen.
Welche Rechtslage gilt für das Inverkehrbringen von gebrauchten techn. Arbeitsmitteln, die von einer Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG erfasst sind?
Für die Anforderungen an techn. Arbeitsmittel gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Auf dieser Basis ist z.B. der Handel von gebrauchten Maschinen möglich. Ggf. sind zusätzliche Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.
Welche zusätzlichen Maßnahmen sind beim Inverkehrbringen durchzuführen, wenn die Gesundheit und Sicherheit erst durch die Art der Aufstellung gewährleistet werden kann?
Beim Inverkehrbringen sind auf die erforderlichen Maßnahmen ausreichend hinzuweisen z. B. in einer Betriebsanleitung.
Welche zusätzlichen Maßnahmen sind beim Inverkehrbringen durchzuführen, wenn die Gesundheit und Sicherheit nur durch Beachtung bestimmter Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung gewährleistet werden kann?
Es ist beim Inverkehrbringen eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.
Wie müssen Verbraucherprodukte gekennzeichnet sein?.
Auf allen Verbraucherprodukten oder auf der Verpackung ist der Name des Herstellers, oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen aufzubringen. Um zielgerichtet auf bereits in Verkehr gebrachten fehlerhaften Verbraucherprodukte reagieren zu können, sind diese so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig identifiziert werden können. Diese Verpflichtung ist insbesondere für Serienprodukte relevant. Die Art und Weise kann vom Hersteller frei gewählt werden z. B: Serien-Nr. oder Kundenkartei.
Wer gilt als Hersteller?
Hersteller ist, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen.
Als Hersteller gilt auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt..
Wann liegt eine wesentliche Veränderung vor?
Ob der Tatbestand einer wesentlichen Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung z. B. bei bei der Veränderung von Sicherheitseigenschaften, zu ermitteln.
Wer kann als zugelassene Stelle im Sinne des GPSG tätig werden?
Sowohl benannte Stellen des harmonisierten Bereichs, GS-Stellen als auch für diese tätigen Prüflaboratorien können als zugelassene Stelle anerkannt werden. Es steht den benannten Stellen und den GS-Stellen nach wie vor frei, auch Prüflaboratorien, die keine zugelassenen Stellen sind, zu beauftragen.
Wie kann der Hersteller davon ausgehen, dass sein Produkt sicher ist?
Bei Anwendung einer im Bundesanzeiger bekannt gemachte harmonisierten Norm oder sonstige technische Spezifikation, kann der Hersteller davon ausgehen, dass das Produkt den Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit erfüllt (Vermutungswirkung). Anmerkung: Die Anwendung einer harmonisierten Norm oder sonstige technische Spezifiktion ist freiwillig.
Wer ist die beauftragte Stelle im Sinne der GPSG?
Beauftragte Stelle im Sinne des GPSG ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Welche Anforderungen müssen notifizierte Stellen erfüllen?
Die grundlegenden Anforderungen sind in § 13 ProdSG festgelegt. Die Konkretisierung erfolgt durch zusätzliche Rechtsverordnungen. Notifizierte Stellen werden durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in einem Anerkennungsverfahren, das eine Akkreditierung einschließt, für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt.
Kann eine GS-Stelle auch außerhalb Deutschlands als zugelassene Stelle anerkannt werden?
Wenn ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht und in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens eingehalten werden, dann kann eine Stelle auch in dem jeweiligen Mitgliedstaat/Vertragsstaat als zugelassene Stelle anerkannt werden.
Auf welche Produkte kann das GS-Zeichen verwendet werden?
Das GS-Zeichen kann sowohl auf technische Arbeitsmittel als auch auf verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände angewendet werden. Produkte wie Lebensmittel oder chemische Stoffe bleiben außen vor.
Wie lange ist die Zuerkennung des GS-Zeichens gültig?
Die Zuerkennung ist auf höchstens 5 Jahre befristet.
Welche Pflichten obliegen der GS-Stelle?
Die GS-Stelle hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Vorraussetzungen nicht mehr vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet darüber die anderen GS-Stellen und die BAuA.
Können die Marktaufichtsbehörden auch zu milderen Maßnahmen zurückgreifen als z. B. Verbot des Inverkehrbringens, der Rücknahme, des Rückrufs oder der öffentlichen Warnung ?
Ja, da diese Maßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Hersteller verbunden sein können, sind die Behörden in ihrer Ermessensausübung immer gehalten, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden. So können auch mildere Maßnahmen ergriffen werden wie z. B.
1. Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen erfüllen
2. anordnen, das ein Produkt von einer zugelassenen Stelle (oder in gleicher Weise geeigneten Stelle) überprüft werden.
Anmerkung: gilt auch für bereits in Verkehr gebrachten Produkte
3. anordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen in deutscher Sprache angebracht werden, die von dem Produkt ausgehen
Welche Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte müssen veröffentlicht werden?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht, dass
1. Maßnahmen angeordnet wurden, die gewährleisten, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen erfüllenbekannt wenn
2. das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend verboten wurde
3. verboten wurde, dass ein Produkt, dass nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in Verkehr gebracht wurde.
Darüber hinaus werden der Öffentlichkeit sonstige zur Verfügung stehende Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit zugänglich z. B. Informationen zur Identifizierung, die Art der Gefahren und die getroffenen Maßnahmen.
Damit wird für den mündigen Bürger die Basis geschaffen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er dieses Verbraucherprodukt weiterhin verwenden will.
Ist eine EG-Baumusterprüfung auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?
Für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, ist leider keine EG-Baumusterprüfung möglich.
In diesen Fällen können die Prüf- und Zertifizierungsstellen aber freiwillige Baumusterprüfungen durchführen und die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bestätigen. Auch das GS-Zeichen kann vergeben werden.
Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und Produktnormen?
Die in der Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert.
Um Doppelarbeit bei der Aufstellung von harmonisierten Normen zu vermeiden, wurde bei der Maschinennormung eine Normenhierarchie eingeführt: man unterscheidet zwischen Grundnormen (Typ A), Gruppennormen (Typ B [B1 und B2]) und Produktnormen (Typ C).
Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten die Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeinen Aspekte, die für alle Maschinen gelten.
Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Die B1-Normen behandeln allgemeine Sicherheitsaspekte (z. B. Sicherheitsabstände) und die B2-Normen befassen sich mit Sicherheitseinrichtungen (z. B. Zweihandschaltung).
Typ C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen für eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen.
Typ A- und B-Normen kann man als Bausteine betrachten, auf die beim Erarbeiten von Typ C-Normen zurückgegriffen wird. So werden beispielsweise in der EN 574 verschiedene Sicherheitskategorien für Zweihandschaltungen beschrieben, auf die der Typ C-Normensetzer je nach seiner Risikoabschätzung "katalogartig" zurückgreifen kann. Nur beim Vorliegen von Typ C-Normen ist das Sicherheitsniveau für eine bestimmte Maschine detailliert festgelegt.
Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht in der EU betrieben wurde, beim Inverkehrbringen in die Europäische Union eine Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?
Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie gefertigt wurden und seitdem unverändert in einem Land der Europäischen Union betrieben werden, sind von den Regelungen der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen.
Für alle anderen Maschinen, die nach dem 1.1.1995 in einem Land der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Damit sind auch für gebrauchte Maschinen und Anlagen, die vor 1995 hergestellt, aber nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung sind erforderlich.
Ist es bei solchen gebrauchten Maschinen nicht mehr möglich, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen, ist eine Einfuhr in die Europäische Union nicht gestattet.
Gelten für alle Produkte, die nicht einer Rechtsverordnung nach § 3 GPSG unterliegen, die Anforderungen und Regelungen der RL 2001/95/EG (allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie)?
Nein, Produkte die keiner Rechtsverordnung nach § 3 GPSG zu zuordnen sind, werden nur dann von der Richtlinie 2001/95/EG erfasst, wenn es sich um Produkte für den Verbraucher handelt. Für Freizeitgeräte kann dies z. B. der Fall sein. Handelt es sich um Sport- oder Trainingsgeräte, die speziell für Sportstudios hergestellt wurden, so greift hier die Richtlinie 2001/95/EG nicht. Hier gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GPSG.
Was ist unter "selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" zu verstehen? (zu § 1 Abs.1 GPSG).
Hierunter versteht man jede selbständige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (wirtschaftliche Betätigungen). Die Gewinnerzielung ist hierbei nicht die Voraussetzung. Jedes gewerbsmäßige Handeln ist ebenfalls ein "selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung"
Ist die Veräußerung einzelner gebrauchter Betriebsmittel (z. B. Maschinen) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter ein "selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung"? (zu § 1 Abs.1 GPSG)
Der Insolvenzverwalter beabsichtigt durch den Erlös, den er durch den Verkauf gebrauchter Betriebsmittel erzielt, Gläubiger zu befriedigen. Hierzu werden die Betriebsmittel jeden Inte-ressenten angeboten. Dies stellt ein selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung und Inverkehrbringen gebrauchter Produkte dar. Gewinne werden hierbei nicht erzielt
Ist ein Firmenverkauf (Betrieb einschließlich Inventar) ein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG? (zu § 1 Abs.1 GPSG)
Der Firmenverkauf stellt im Regelfall ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB dar.
Geht das gesamte rechtliche Konstrukt an einen anderen Inhaber über, obliegen diesem die gleichen Pflichten und Rechten wie seinem Vorgänger. Dies hat in Bezug auf die vorhandenen Produktionsmittel zur Folge, dass diese wie bisher vom neuen Inhaber unter Beachtung der Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung betrieben werden dürfen. Ein Inverkehrbringen findet in diesem Fall nicht statt..
Sind Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Verkäufer entgegen des § 1 GPSG nicht um eine wirtschaftliche Unternehmung handelt? (zu § 1 Abs.1 GPSG; § 3)
Beispiel: Muss eine Maschine, die von einer Privatperson zum Eigengebrauch hergestellt wird, der 9. GPSGV entsprechen, obwohl es sich beim "Hersteller" nicht um eine wirtschaftliche Unternehmung handelt und so das GPSG als Rechtsgrundlage keine Anwendung findet?
Der Geltungsbereich der 9. GPSGV wird durch das GPSG bestimmt. Da dieses nur das Inverkehrbringen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung regelt, findet die 9. GPSGV dann keine Anwendung wenn die Maschine für den Eigenbedarf hergestellt wird und der Hersteller und künftige Verwender diese Maschine nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung hergestellt hat und einsetzt (2. § 1 Abs. 1, selbständig; wirtschaftliche Unternehmung)
Ist das Zurverfügungstellen von Trainingsgeräten im Sportstudio ein "Inverkehrbringen" nach dem GPSG? (zu § 2 Abs. 8)
Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen von Produkten (§ 1 Abs. 1 GPSG), wobei das Inverkehrbringen definiert wird als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Das Inverkehrbringen setzt voraus, dass der Empfänger des Verbraucherproduktes dieses zur Ausübung der Sachherrschaft über das Verbraucherprodukt erhält und die Sachherrschaft auch ausüben kann. Das heißt, der Verbraucher kann frei und eigenverantwortlich über das Verbraucherprodukt verfügen. Dies ist aber nicht der Fall wenn der Verbraucher das Produkt in den Räumlichkeiten des Sportstudios nutzt. Die Nutzung ist hier beschränkt und der Verbraucher hat hier nicht die Möglichkeit über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinaus über das Verbraucherprodukt zu verfügen. Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen dem Betreiber des Sportstudios und dem Nutzer des Sportstudios findet das GPSG demnach keine Anwendung.
Anders läge der Fall, wenn der Sportstudiobesucher das Gerät, etwa im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrages längerfristig für den eigenen häuslichen Gebrauch mitnimmt.
Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 GPSG subsumiert die Gebrauchsgegenstände unter Verbraucherprodukten, die den Kunden zur aktiven Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Ohne diese Regelung wären diese Produkte ggf. technische Arbeitsmittel. Bezweckt wird hierdurch, dass auch für diese Produkte die besonderen Pflichten des § 5 GPSG für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten gelten.
Als Beispiel sind hier die an den Wänden in Hallenbädern fest installierten elektrisch betriebenen Haartrockner zu erwähnen. Diese sind vom Hersteller nicht für den Verbraucher vorgesehen und werden nur im Hallenbad den Verbrauchern zur Verfügung gestellt. Ohne die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 wären diese Geräte technische Arbeitsmittel, für deren Inverkehrbringen § 2 Abs. 3 Satz nicht gelten würde und somit § 5 GPSG nicht einschlägig wäre.
Das Gleiche gilt für Trainingsgeräte, die vom Hersteller speziell für den gewerblichen Betrieb vorgesehen sind und die der Verbraucher unter normalen Umständen nicht erwerben kann. Für Trainingsgeräte, die nicht ausschließlich für den gewerblichen Betrieb vorgesehen sind, vom Verbraucher also erworben werden können, ist § 2 Abs. 3 Satz 2 GPSG nicht einschlägig. Diese Geräte sind bereits von vornherein als Verbraucherprodukte eingestuft (§ 2 Abs. 3 Satz 1).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Überlassen eines Verbraucherproduktes zur Benutzung unter Aufsicht kein Inverkehrbringen darstellt, so dass das GPSG hierfür keine An-wendung findet. Hierfür spricht auch, dass § 8 Abs. 5 GPSG nur gegen Hersteller, seine Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder sonstige Personen die für das Inverkehrbringen verantwortlich sind gerichtete behördliche Maßnahmen ermöglicht.
Bei den Geräten von Sonnenstudios sind dieselben Grundsätze anzuwenden.
Wie müssen gebrauchte Maschinen beschaffen sein, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland kommen und vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) gebaut wurden? (zu § 4 Abs. 3)
Diese Maschinen werden nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG erfasst. Die 9. GPSGV kann demnach nicht angewendet werden.
Handelt es sich bei den Maschinen um technische Arbeitsmittel, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich des GPSG (§ 4 Abs. 3 Satz 3). Sind die Maschinen als Verbraucherprodukte anzusehen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 4 Abs. 3 Satz 4).
Hieraus ergibt sich, dass nach Änderung der Rechtslage für gebrauchte technische Arbeitsmittel, die bereits im Geltungsbereich des GPSG in den Verkehr gebraucht worden sind, die Maschinen den geänderten Beschaffenheitsanforderungen nicht anzupassen sind, wenn sie nochmals in den Verkehr gebracht werden.
Im Gegensatz dazu ist bei gebrauchten Verbraucherprodukten vor jedem Inverkehrbringen zu prüfen, ob sich die Rechtslage geändert hat. Gegebenenfalls ist dann das Verbraucherprodukt nachzurüsten.
Die derzeitige Rechtslage für die Beschaffenheit für Maschinen als technisches Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GPSG.
Hiernach dürfen die Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen eingehalten sind, können Normen oder andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entsprechen die Maschinen dann Normen oder technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle bekannt gemacht worden sind, wird vermutet, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügen.
Die "direkte" Einhaltung des Anhangs I der Betriebssicherheitsverordnung kann nicht gefordert werden.
Wie umfangreich muss die Kennzeichnung sein? Reicht auch die Internetadresse? (zu § 5 Abs.1 Nr.1 b)
Die Kennzeichnung dient dazu, das Produkt zu identifizieren und zurück zu verfolgen.
Hierzu muss der Name und die Adresse des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht sein. Als Anschrift reicht hier die Postanschrift. Z.B. Postfach und Ort. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend.
§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 b GPSG als auch einzelne EG-Richtlinien sehen Kennzeichnungen von Verbraucherprodukten vor. Welche Vorschrift ist nun maßgeblich? (zu § 5 Abs.1 Nr.1 b)
Die Kennzeichnungspflichten bei Verbraucherprodukten gem § 5 Abs. 1 Nr. 1b sind auch dann zu erfüllen, wenn die Verbraucherprodukte nach den Europ. Harmonisierungsrichtlinien bzw. nach den Rechtsvorschriften für deren nationale Umsetzung, in Verkehr gebracht werden. Bei Verbraucherprodukten ist es demzufolge grundsätzlich erforderlich, dass auf dem Produkt oder dessen Verpackung sowohl der Name des Hersteller oder seines Bevollmächtigten (wenn der Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angesiedelt ist) oder des Einführers und deren Adressen angegeben sind. Weitergehende Forderungen aus den harmonisierten Vorschriften sind gleichermaßen zu erfüllen. Da viele Harmonisierungsrichtlinien obligatorisch die Angabe des Herstellers vorsehen, kann es erforderlich sein, dass auf den Verbraucherprodukten sowohl der Hersteller als auch dessen Bevollmächtigten bzw. der Inverkehrbringer anzugeben ist, wenn der Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angesiedelt ist.
Nach § 5 Abs.1 GPSG ist ein Beschwerdebuch zu führen. Welche Angaben muss ein Beschwerdebuch mindestens enthalten? (zu § 5 Abs.1)
Im Beschwerdebuch sollen Beschwerden erfasst werden, um feststellen zu können, ob sich Beschwerden über ein bestimmtes Produkt häufen. Der Hersteller hat dann die Möglichkeit die Beschwerdehäufung zum Anlass zu nehmen zu ermitteln, in wie weit die Beschwerden auf die Beschaffenheit dieses Produktes zurück zu führen sind.
Hieraus folgt, dass folgende Angaben im Beschwerdebuch zu erfassen sind:
- Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben und
- eine umfassende Beschreibung der Beschwerden und vorgetragenen Vorfälle
Ist die Meldung an die zuständige Behörde formlos zu gestalten bzw. welche Angaben müssen in einer derartigen Meldung gemacht werden? (zu § 5 Abs. 2 GPSG)
Nach § 5 Abs. 2 GPSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn Sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.
Dieses gilt auch für den Händler.
Antwort:
Entsprechend § 5 Abs. 2 GPSG sind die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG zu unterrichten. Die Informationen erstrecken sich hierbei zumindest auf:
- Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben,
- eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkt ausgehenden Gefahr,
- sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können und
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden
Ein bestimmt Form für die Benachrichtigung ist nicht festgelegt.
Wer kann "jede andere Person" im Sinne § 8 Abs. 5 GPSG sein? (zu § 8 Abs. 5)
Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen von Produkten.
Demnach ist "jede andere Person" diejenige Person die nicht Normadressat im Sinne des GPSG ist (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) und indirekt am Vorgang des Inverkehrbringens beteiligt ist.
Ist der Vorgang des Inverkehrbringens abgeschlossen, finden Abschnitt 2 und 3 des GPSG keine Anwendung mehr, so dass jede andere Person nicht der Verwender/Verbraucher sein kann.
Muss die Behörde entnommene Prüfmuster nach erfolgter Prüfung an den Hersteller/ Händlern zurückgegeben? (zu § 8 Abs. 8)
Bei der Entnahme einer Probe findet zwar ein Besitzwechsel vom Händler/Hersteller auf die Überwachungsbehörde statt, die Proben bzw. die Muster bleiben jedoch Eigentum des Händlers bzw. Herstellers. Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ergibt sich, dass die Proben bzw. die Muster nach erfolgter Überprüfung grundsätzlich zurückzugeben sind.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte dann gegeben sein, wenn das Muster nach der Überprüfung nur noch entsorgt werden kann und dem Händler/Hersteller dadurch zusätzliche Kosten entstünden.