Fragen und Antworten (FAQ)
zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Wer ist Wirtschaftakteur im Sinne des ProdSG?
Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
Fallen gebrauchte Produkte auch unter dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)?
Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es für bestimmte Produkte Ausnahmen z.B. wenn sie als Antiquitäten überlassen werden oder wenn gebrauchte Produkte vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen und der Inverkehrbringer darüber ausreichend unterrichtet. Der Inverkehrbringer muss also Informationen zur Verfügung stellen, dass das Produkt vor Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden muss.
Welche zusätzlichen Maßnahmen sind beim Inverkehrbringen durchzuführen, wenn die Gesundheit und Sicherheit erst durch die Art der Aufstellung gewährleistet werden kann?
Beim Inverkehrbringen sind auf die erforderlichen Maßnahmen ausreichend hinzuweisen z. B. in einer Betriebsanleitung.
Welche zusätzlichen Maßnahmen sind beim Inverkehrbringen durchzuführen, wenn die Gesundheit und Sicherheit nur durch Beachtung bestimmter Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung gewährleistet werden kann?
Es ist beim Inverkehrbringen eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.
Wie müssen Verbraucherprodukte gekennzeichnet sein?.
Auf allen Verbraucherprodukten oder auf der Verpackung ist der Name des Herstellers, oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen aufzubringen. Um zielgerichtet auf bereits in Verkehr gebrachten fehlerhaften Verbraucherprodukte reagieren zu können, sind diese so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig identifiziert werden können. Diese Verpflichtung ist insbesondere für Serienprodukte relevant. Die Art und Weise kann vom Hersteller frei gewählt werden z. B: Serien-Nr. oder Kundenkartei.
Wer gilt als Hersteller?
Hersteller ist, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgib.
Als Hersteller gilt auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Wann liegt eine wesentliche Veränderung vor?
Ob der Tatbestand einer wesentlichen Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung z. B. bei bei der Veränderung von Sicherheitseigenschaften, zu ermitteln.
Wann gelten Produkte als Verwendungsfähig?
Wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;
Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
Was sind Verbraucherprodukte?
Neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden
Wie kann der Hersteller davon ausgehen, dass sein Produkt sicher ist?
Bei Anwendung einer im EU-Amtsblatt veröffentlichte harmonisierten Norm oder sonstige technische Spezifikation, kann der Hersteller davon ausgehen, dass das Produkt den Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit erfüllt (Vermutungswirkung).
Anmerkung: Die Anwendung einer harmonisierten Norm oder sonstige technische Spezifiktion ist freiwillig.
Welche Anforderungen müssen notifizierte Stellen erfüllen?
Die grundlegenden Anforderungen sind in § 13 ProdSG festgelegt. Die Konkretisierung erfolgt durch zusätzliche Rechtsverordnungen. Notifizierte Stellen werden durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in einem Anerkennungsverfahren, das eine Akkreditierung einschließt, für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt.
Auf welche Produkte kann das GS-Zeichen verwendet werden?
Das GS-Zeichen darf nur auf verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Produkte wie Lebensmittel oder chemische Stoffe bleiben außen vor.
Wann gelten Produkte als Verwendungsfähig?
Wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;
Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
Wie lange ist die Zuerkennung des GS-Zeichens gültig?
Ein GS-Zertifikat ist maximal fünf Jahre gültig. Wird das GS-Zeichen-Zertifikat nicht verlängert, darf der Hersteller (Zertifikatsinhaber) das GS-Zeichen nicht mehr für Produkte verwenden, die er nach dem Auslaufen des Zertifikates vertreiben will. Auf Produkte, die bereits verkauft wurden, hat dies keine Auswirkung. Sie können selbstverständlich weiter betrieben werden und das GS-Zeichen zu Recht tragen.
Welche Pflichten obliegen der GS-Stelle?
Die GS-Stelle hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Vorraussetzungen nicht mehr vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet darüber die anderen GS-Stellen und die BAuA.
Können die Marktaufichtsbehörden auch zu milderen Maßnahmen zurückgreifen als z. B. Verbot des Inverkehrbringens, der Rücknahme, des Rückrufs oder der öffentlichen Warnung ?
Ja, da diese Maßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Hersteller verbunden sein können, sind die Behörden in ihrer Ermessensausübung immer gehalten, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden. So können auch mildere Maßnahmen ergriffen werden wie z. B.
1. Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen erfüllen
2. anordnen, das ein Produkt von einer zugelassenen Stelle (oder in gleicher Weise geeigneten Stelle) überprüft werden.
Anmerkung: gilt auch für bereits in Verkehr gebrachten Produkte
3. anordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen in deutscher Sprache angebracht werden, die von dem Produkt ausgehen
Welche Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte müssen veröffentlicht werden?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht, dass
1. Maßnahmen angeordnet wurden, die gewährleisten, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen erfüllenbekannt wenn
2. das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend verboten wurde
3. verboten wurde, dass ein Produkt, dass nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in Verkehr gebracht wurde.
Darüber hinaus werden der Öffentlichkeit sonstige zur Verfügung stehende Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit zugänglich z. B. Informationen zur Identifizierung, die Art der Gefahren und die getroffenen Maßnahmen.
Damit wird für den mündigen Bürger die Basis geschaffen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er dieses Verbraucherprodukt weiterhin verwenden will.
Ist eine EU-Baumusterprüfung auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?
Für Maschinen und Sicherheitsbauteile, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, ist leider keine EU-Baumusterprüfung möglich.
Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und Produktnormen?
Die in der Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert.
Um Doppelarbeit bei der Aufstellung von harmonisierten Normen zu vermeiden, wurde bei der Maschinennormung eine Normenhierarchie eingeführt: man unterscheidet zwischen Grundnormen (Typ A), Gruppennormen (Typ B [B1 und B2]) und Produktnormen (Typ C).
Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten die Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeinen Aspekte, die für alle Maschinen gelten.
Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Die B1-Normen behandeln allgemeine Sicherheitsaspekte (z. B. Sicherheitsabstände) und die B2-Normen befassen sich mit Sicherheitseinrichtungen (z. B. Zweihandschaltung).
Typ C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen für eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen.
Typ A- und B-Normen kann man als Bausteine betrachten, auf die beim Erarbeiten von Typ C-Normen zurückgegriffen wird. So werden beispielsweise in der EN 574 verschiedene Sicherheitskategorien für Zweihandschaltungen beschrieben, auf die der Typ C-Normensetzer je nach seiner Risikoabschätzung "katalogartig" zurückgreifen kann. Nur beim Vorliegen von Typ C-Normen ist das Sicherheitsniveau für eine bestimmte Maschine detailliert festgelegt.
Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht in der EU betrieben wurde, beim Inverkehrbringen in die Europäische Union eine EU-Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?
Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie gefertigt wurden und seitdem unverändert in einem Land der Europäischen Union betrieben werden, sind von den Regelungen der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen.
Für alle anderen Maschinen, die nach dem 1.1.1995 in einem Land der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Damit sind auch für gebrauchte Maschinen und Anlagen, die vor 1995 hergestellt, aber nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung sind erforderlich.
Ist es bei solchen gebrauchten Maschinen nicht mehr möglich, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen, ist eine Einfuhr in die Europäische Union nicht gestattet.
Gelten für alle Produkte, die nicht einer Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG unterliegen, die Anforderungen und Regelungen der RL 2001/95/EG (allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie)?
Nein, Produkte die keiner Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG zu zuordnen sind, werden nur dann von der Richtlinie 2001/95/EG erfasst, wenn es sich um Produkte für den Verbraucher handelt. Für Freizeitgeräte kann dies z. B. der Fall sein. Handelt es sich um Sport- oder Trainingsgeräte, die speziell für Sportstudios hergestellt wurden, so greift hier die Richtlinie 2001/95/EG nicht.
Sind importierte gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland neuen Maschinen gleichgestellt?
Nein! Zwischen der Schweiz und der EU existiert ein Abkommen, in dem die gegenseitige Anerkennung von Konformtiätsbewertungsverfahren vereinbart wurde ("Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen").
Dieses Abkommen hat in Bezug auf Gebrauchtmaschinen ein besonderes Merkmal. Im Anhang 1 Kapitel 1 Abschnitt V heißt es, dass das genannte Abkommen auch für diejenigen Maschinen gilt, die im Gebiet einer Vertragspartei bereits in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt der anderen Vertragspartei ausgeführt werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass Gebrauchtmaschinen aus der Schweiz bei Einfuhr in die BRD nicht der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Die Gebrauchtmaschine unterfällt hinsichtlich ihrer Beschaffenheit also § 3 (2) ProdSG. Sie wird betrachtet, als wäre sie bereits im EWR in Verkehr gebracht worden. Das entbindet jedoch nicht davon, dass diese Maschine den Anforderungen nach Anhang 1 der BetrSichV entspricht.
Ist ein Firmenverkauf (Betrieb einschließlich Inventar) eine Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des ProdSG?
Der Firmenverkauf stellt im Regelfall ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB dar.
Geht das gesamte rechtliche Konstrukt an einen anderen Inhaber über, obliegen diesem die gleichen Pflichten und Rechten wie seinem Vorgänger. Dies hat in Bezug auf die vorhandenen Produktionsmittel zur Folge, dass diese wie bisher vom neuen Inhaber unter Beachtung der Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung betrieben werden dürfen. Ein Inverkehrbringen findet in diesem Fall nicht statt..
Muss eine Maschine bei einer Messevorführung das CE-Kennzeichen tragen?
Nein! Eine Maschine, die auf einer Messe, Ausstellung oder beim Kunden ausgestellt oder vorgeführt wird, gilt nicht als in Verkehr gebracht im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Eine CE-Kennzeichnung ist somit nicht erforderlich.Sofern die Voraussetzungen des Produktsicherheitsgesetzes, die die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, nicht erfüllt sind (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung), muss allerdings ein sichtbares Schild deutlich hierauf hinweisen (§ 3 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz).
Wie umfangreich muss die Kennzeichnung sein? Reicht auch die Internetadresse?
Die Kennzeichnung dient dazu, das Produkt zu identifizieren und zurück zu verfolgen.
Hierzu muss der Name und die Adresse des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht sein. Als Anschrift reicht hier die Postanschrift. Z.B. Postfach und Ort. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend.
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