GS-Zeichen
Das GS-Zeichen hat sich seit seiner Einführung 1977 zu einem weltweit anerkannten Sicherheitszeichen entwickelt. Mit dem GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") dürfen Produkte versehen werden, wenn:
- nach einer Prüfung eines Baumusters (Bauartprüfung) durch eine zugelassene GS-Stelle diese bestätigt, dass das Produkt den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und
- die GS-Stelle kontrolliert, dass nur dem Baumuster entsprechende Produkte in den Verkehr gebracht werden (jährlich eine Fertigungskontrolle).
Das von der zugelassenen GS-Stelle anerkannte GS-Zeichen wird dem Hersteller für max. 5 Jahre anerkannt und muss dann erneut beantragt werden.
Rechtliche Grundlage des GS-Zeichens ist Abschnitt 5 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind. Die Verwendung des GS-Zeichens ist freiwillig. Der Hersteller darf dieses Zeichen zusätzlich zum CE-Kennzeichen (falls eine angewandte europäische Richtlinie dies vorsieht) anbringen.
Die Mindestanforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sind in der von der Zentralstellen der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) herausgegebenen ZEK-GB-2006-01 enthalten.
Aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG ist die Vergabe des GS-Zeichens u.a.. für folgende Produkte nicht möglich:
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zumProduktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Siebten Verordnung Produktsicherheitsgesetz (7. ProdSV) fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) fallen
Gegenüberstellung des GS-Zeichens mit dem CE-Kennzeichen |
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Name: |
CE-Kennzeichen |
GS-Zeichen |
Einführung: |
1993 |
1977 |
Rechtsgrundlage: |
Europäische Harmonisierungs-Richtlinien |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
Produktbereiche: |
Sicherheitsrelvante Produkte z.B: Maschinen, Druckgeräte und Produkte für den privaten Bereich z. B: Spielzeug, Boote |
Verwendungsfertiges Produkt |
Verwendung: |
obligatorisch |
freiwilliges Prüfzeichen |
Vergabe: |
wird vom Hersteller angebracht |
wird von einer hierfür zugelassenen GS-Stelle anerkannt und vom Hersteller angebracht |
Gültigkeit: |
nicht begrenzt |
max. 5 Jahre, danach erneut beantragen |
Prüfung durch eine unabhängige Stelle |
falls dies im Rahmen des gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen ist |
Die Prüfung des Baumusters ist Voraussetzung, um das GS-Zeichen zuerkannt zu bekommen |
Akkreditierung der unabhängigen Prüfstelle (in Deutschland): |
Akkreditierung gemäß dem AkkStelleG durch die DAkkS. |
Akkreditierung gemäß dem AkkStelleG durch die DAkkS. |