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[ Grundlegende Sicherheitsanforderungen(GSA) | Konformitätsvermutung

GSA Unbefeuerte Druckgeräte | GSA Dampfkessel | GSA Rohrleitung ]


Rohrleitungen


Anhang I der Druckgeräterichtlinie

[ Leitlinie 7/11 | Leitlinie 3/12 | Leitlinie 4/9 | Leitlinie 4/10 ]

VORBEMERKUNGEN

1. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Anforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Anforderungen sind bindend. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen gelten nur, wenn für das betreffende Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr besteht.

3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen. [Leitlinie 8/4 | Leitlinie 5/3 ]

4. Die grundlegenden Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

 

Rev. 1

Nr.

Text des Anhang I der Druckgeräterichtlinie

Bezugnahme auf Abschnitte harmonisierter Normen:

Industrielle Rohrleitungen
EN 13480-1 bis 6

Andere harmonisierte Normen:

1

Allgemeines

   

-Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;

-Anwendung von geeigneten Schutzmassnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;

-gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Massnahmen zur Verringerung der Gefahren bei der Installation und/oder der Benutzung.

[ Leitlinie 4/7 ]

2

Auslegung

 
2.1  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
   
   
   
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3

Fertigung

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 

 

Werkstoffe

   
   


 
 
   
     
   
 
 
 
6

Rohrleitungen
gem. Artikel 3 Nummer 3

   
     
   
     
   
   
     
     
   
 

Besondere Quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte

   
   
     
 
   
   
   
 

•wenn die Bruchdehnung über 30 % beträgt: 2/3 von Re,t;

•oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35 % beträgt: 5/6 von Re,t und 1/3 von Rm,t;

 
 

–unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re,t und 1/3 von Rm,20;

 
     
 

–nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20.
[Leitlinie 7/14 ]