2. Ist das Produkt aufgrund der vorgesehenen Verwendung/Einsatzes von der Richtlinie 94/9/EG ausgeschlossen?
- medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
- Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsgefährdete Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Gasaustritts gebildet werden kann;
- persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG39. Es gibt Fälle, in denen persönliche Schutzausrüstungen mit eigenen potentiellen Zündquellen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind. Bei dieser Art von persönlicher Schutzausrüstung sollten die in der Richtlinie 94/9/EG festgelegten Verfahren befolgt werden, um das erforderliche Maß an Explosionssicherheit zu gewährleisten;
Diejenigen Geräte, die unter die Richtlinie 89/686/EWG betreffend persönliche Schutzausrüstungen fallen, sind ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG ausgeschlossen. Allerdings fällt die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären unter die Grundlegenden Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen.
Persönliche Schutzausrüstungen, die zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt sein, dass von ihnen keine elektrischen, elektrostatischen oder durch Stöße herbeigeführten Lichtbögen oder Funken ausgehen, die zur Entzündung eines explosionsfähigen Gemischs führen können. Die Einhaltung der Grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG wäre ein Weg, die Übereinstimmung nachzuweisen.
- Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen, weil sie bereits unter die IMO-Konvention fallen. Feststehende Off-shore-Anlagen zusammen mit Ausrüstungen an Bord von Schiffen sowie Anlagen und Schiffe, die nicht als hochseetauglich gelten (d. h., unterhalb von 500 Tonnen, nicht für die Seefahrt, sondern für die Binnenschifffahrt auf Flüssen, Kanälen und Seen bestimmt) fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG;
- Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden
sollen;
- Geräte im Sinne des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag, d. h., Produkte, die speziell zur Verwendung durch die Streitkräfte oder zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung konzipiert und hergestellt sind. Nicht ausgeschlossen sind Geräte mit zweierlei Zweck.