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Konformitätsbewertung
1. Allgemeines
Ensprechend des Geräte-Typs bzw. der Geräte-Kategorie stehen nach Artikel 8 der Richtlinie 94/9/EG unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung. Für die jeweilige Kategorie stehen unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung aus der der Hersteller ein für ihn geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren auswählen kann (siehe unterstehende Übersichtsgrafik). Dabei schließen Konformitäsbewertungsverfahren die für eine höhere Kategorie (z. B. Kategorie 2) geeignet sind, die konformitätsbewertungsverfahren für eine niedrigere Kategorie (z. B: Kategorie 3) ein. Für alle Produkte und Kategorien hat der Hersteller zusätzlich die Auswahlmöglichkeit der EG-Einzelprüfung (Modul G).
2. Elektrische Geräte
Für elektrische Geräte der Kategorie 1/M1 und 2/M2 wird die Konformitätsbewertung in Verbindung mit einer EG-Baumusterprüfung und einem zusätzlichem Modul durchgeführt. Die Anforderung zur Sicherstellung der Anforderungen an die Bauart bzw. an die Richtlinie kann der Hersteller durch ein Qualitätssicherungssystem erfüllen (Modul D bzw. Modul E) oder durch die Prüfung an jedem einzelnen Produkt (Modul F bzw. Modul C). Das Qualitätssicherungssystem des Herstellers muss von einer benannten Stelle zertifiziert sein und die besonderen Anforderungen des Anhang IV bzw. Anhang VII der Richtlinie erfüllen. Als weitere Grundlage dieses Qualitätssicherungssystems können (das Vorhandensein eines bestehenden zertifizierten Qualitätsmanagementsystems EN ISO 9001 ist keine Muss-Forderung der Richtlinie) die Normen EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem) und EN 13980 (Explosionsgefährdete Bereiche - Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen) herangezogen werden.
2. Nicht-elektrische Geräte
Für nicht-elektrische Geräte (außer Motoren mit innerer Verbrennung) der Kategorie 2 und 3 erfolgt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul A. Bei der Geräte der Kategorie 2 müssen zusätzlich die technischen Unterlagen gem. Anhang VIII Nr. 3 einer benannten Stelle zur Aufbewahrung übermittelt werden. Da für beide Kategorien die benannte Stelle keine Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen vornimmt, darf auch nicht deren Kenn-Nummer neben dem CE-Zeichen angebracht werden.
Hinweis:
Durch Klick auf das entsprechende Modul (in der Grafik) erhält man Informationen zum jeweiligen Modul
Übersicht der Konformitätsbewertungsverfahren
(Module auswählen für weitere Informationen)
