Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten
BetrSichV - überwachungsbedürftige Anlagen
1. Stufenschema für den Begriff "Änderungen"
Die BetrSichV führt für den Begriff "Änderungen" an überwachungsbedürftigen Anlagen ein Stufenschema ein.
Demnach wird unterschieden zwischen
Änderung und
wesentliche Veränderung .
Wird eine überwachungsbedürftige Anlage "wesentlich verändert", so muß sie den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes(ProdSG) bzw. den nach § 8 ProdSG erlassenen Verordnungen z. B. 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) für neue technische Arbeitsmittel entsprechen.
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2. Begriffsbestimmungen gem. § 2 der BetrSichV |
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Begriff |
Definition |
Anmerkungen |
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Änderung |
Änderungen und Instandsetzungen, die die Sicherheit der Anlage beinflussen |
- |
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wesentliche Veränderung
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jede Änderung, die die Anlage soweit verändert, dass sie den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht |
Die Anforderungen an diese Arbeitsmittel müssen den Beschaffungsanforderungen für neue Arbeitsmittel entsprechen. Falls neu in Verkehr gebracht, ist auch eine Konformitätsbewertung durchzuführen. |
3. Auswirkungen von Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
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Änderung |
Wesentliche Veränderung |
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Prüfung vor Inbetriebnahme |
Wenn Betrieb und Bauart durch die Änderung beinflußt wird: |
Erneute Prüfung vor Inbetriebnahme für alle überwachungsbedürftige Anlagen |
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Erlaubnis
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Änderungen der Bauart und der Betriebsweise: |
Für bestimmte Anlagen nach § 13 BetrSichV (z.B. Dampfkessel Kategorie IV) ist eine erneute Erlaubnis zu beantragen |
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wiederkehrende Prüfungen
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Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen laufen vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetriebnahme (bei Aufzuganlagen gem. 12. ProdSV vom Tag der ersten Inbetriebnahme) |
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen laufen vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetriebnahme (bei Aufzuganlagen gem. 12. ProdSV vom Tag der ersten Inbetriebnahme) |
4. Abgrenzung zu den Europäischen Richtlinien des Neuen Konzepts bei Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
Produkte nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien z.B. über Druckgeräte, Aufzuganlagen, Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdete Bereiche, die instandgesetzt werden, ohne dass ihre ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist, werden nicht als neue Produkte im Sinne dieser Richtlinien angesehen.
Ein Produkt, an dem nach der Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen vorgenommen wurden, kann als neues Produkt angesehen werden. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das geänderte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist.
(siehe »Blue Guide« Abschn 2.1 und Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie 1/3 und 1/4)
5. Interpretation des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Länder für den im ProdSG benutzen Begriff "wesentliche Veränderungen" für Maschinen
Die Einstufung der Reparatur- und Änderungsmaßnahmen an einer gebrauchten Anlage hat wesentliche Konsequenzen in Bezug auf die Prüfungen und Bewertungen der Anlage. Die Definition des Begriffs der "wesentlichen Veränderung"ist aus dem ProdSG abgeleitet. Dementsprechend ist analog der Verfahrensweise nach dem ProdSG vorzugehen indem durch eine systematische Untersuchung analog DIN EN ISO 12100 festgestellt wird, ob eine "wesentliche Veränderung" im Sinne des ProdSG bzw. BetrSichV vorliegt und ggf. eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen ist. Eine Hilfe zur systematischen Untersuchung ist das Interpretationspapier des Bundesminsterium für Arbeit und Soziales und der Länder zum Begriff "wesentliche Veränderung", das für den Bereich "Maschinen" ausgearbeitet wurde.
Den Ablauf der systematischen Untersuchung ist in nebenstehendem Bild dargestellt.
Begriffe:
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Bezeichnug |
Definition |
Quelle |
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Gefährdung |
Quelle einer möglichen Verletzung |
DIN EN ISO 12100 |
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Schaden |
Physische Verletzung und/oder Schädigung von Gesundheit und Sachen |
EN 1050 |
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Risiko |
Kombination der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes eines möglichen Schadens bezogen auf die mögliche Gefährdungssituation |
sinngemäß nach DIN EN ISO 12100 und |
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Risikoeinschätzung |
Bestimmung der Risikoelemente Schadenseintritt und Schadensausmaß nebst der Wahrscheinlichkeiten |
EN 1050 Abschn. 7 |