Änderungsübersicht der Rechtsvorschriften
(durch die Einführung der Betriebssicherheitsverordnung im Jahre 2003)
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1. Druckbehälteranlagen |
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Anlagen, die - Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG bzw. der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) - innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte bzw. Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD) - einfache Druckgeräte gem. Richtlinie 87/404/EWG bzw. Verordnung über das Inverkehrbringen für einfache Druckgeräte (6. GPSGV) mit einem Druckinhaltsprodukt PSV > 50 barLiter sind oder beinhalten. |
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Neu: - Einteilung von Druckgeräteanlagen in Kategorien entsprechend der enthaltenen Druckgeräte unter Berücksichtigung von Fluidart, zul. Betriebsdruck und Volumen bzw. Nennweite Änderung: - Grenzen für die Prüfpflicht durch Sachverständige bzw. zugelassene Überwachungsstellen für Inbetriebnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen - Grenzen für die Erlaubnisbedürftigkeit |
Wegfall: - Anlagen, mit einem zul. Betriebsdruck von PS ≤ 0,5 bar sind keine überwachungsbedürftige Anlagen mehr - Druckgasbehälter (Neu: ortsbewegliche Druckgeräte) fallen jetzt unter das Transportrecht außer, wenn diese nur innerbetrieblich genutzt werden |
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2. Dampfkesselanlagen |
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Anlagen, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte gem. Druckgeräterichtlinie 97/23/EG bzw. Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) mit einem Volumen von mehr als 2 Liter enthalten |
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Neu: Einteilung der Druckgeräte in Kategorien gem. Anhang II der DGRL Änderung: a)Die Grenzen für die Prüfpflicht für die Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen b) Grenzen für die Erlaubnispflicht: nur noch Druckgeräte der Kategorie IV |
Es fallen weg: - Dampferzeuger mit PS ≤ 0,5 bar und Heißwassererzuger mit ≤ 110 °C Vorlauftemperatur - Dampfkessel mit einem Druckinhaltsprodukt PS V ≤ 50 barLiter, die durch eine der EG-Richtlinien (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Aufzugsrichtlinie 95/16/EG, Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG, Explosionsschutzrichtlinie 94/9/EG, Medizinprodukterichtlinie 93/42/EG, Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG) erfasst sind. - Dampfkessel mit einem Wasserinhalt ≤ 2 Liter - Anzeigepflicht für die Errichtung - Bauartzulassung (und damit eventuelle Erleichterung hinsichtlich der Erlaubnispflicht) |
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3. Anlagen für brennbare Flüssigkeiten |
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Dazu gehören - Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10000 Liter - Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter/h - Tankstellen und Flugbetankungsanlagen - Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter/h soweit es sich um entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten handelt |
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Neu: Einteilung der Flüssigkeiten nach entzündlich, leichtentzündlich und hochentzündliche Stoffe entsprechend der GefStoffV Neu hinzu: - Anlagen für wasserlösliche entzündliche Stoffe (insbesondere Alkohole in wässriger Lösung - Anlagen für zähflüssige entzündliche Stoffe - Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von >1000 Liter/h |
Es fallen weg: - Einteilung der Stoffe nach den Gefahrklassen A I, A II, A III und B - Anzeigepflicht (sofern nicht prüfpflichtig durch eine zugelassene Überwachungsstelle) - Läger mit einem Gesamtrauminhalt ≤ 10000 Liter - Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von ≤ 1000 Liter/h - Anlagen ausschließlich für Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrklasse A III - Prüfung vor Inbetriebnahme von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter |
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4. Füllanlagen |
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Anlagen, die dazu bestimmt sind - dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden - dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden - dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden |
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Änderung: Grenzen der Erlaubnisbedürftigkeit bei Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte (erst ab einer Füllkapazität von 10 kg/h erlaubnisbedürftig) |
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5. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
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Anlagen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen |
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Neu: - Einteilung der Geräte in Gerätegruppen bzw. Gerätekategorien - auch nichtelektrische Geräte wie Maschinen, stationäre und ortsbewegliche Vorrichtungen, Betriebsmittel, Steuerungs- und Ausrüstungteile |
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6. Aufzugsanlagen |
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Aufzüge (Personen- und Lastenaufzüge) im Sinne der Aufzugrichtlinie 95/16/EG bzw. Aufzugverordnung (12. GPSGV) - Personenumlaufaufzüge (Paternoster) - Bauaufzüge mit Personenbeförderung - Mühlen-Bremsfahrstühle |
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Neu hinzu: - Aufzüge die Maschinen zum Heben von Personen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie sind (Gefahr eines Absturzes von Personen aus einer Höhe von mehr als 3m), die bisher von von AufzV ausgenommen waren (z.B. Kranführeraufzüge, Schrägbahnen, Schiffshebewerke) |
Wegfall: - Güteraufzüge, Behindertenaufzüge mit Absturzhöhen ≤ 3 m - die Prüfung vor Inbetriebnahme durch Sachverständige |